Erbrecht
Teil des Zivilrechts, der die Frage regelt, was aus dem Vermögen eines Menschen (des Erblassers) wird, wenn er stirbt (§§ 1922-2385 BGB). Die wichtigsten Regelungen sind folgende : Mit dem Tod eines Menschen (Erbfall) wird sein Vermögen (nunmehr Nachlaß genannt) nicht herrenlos, sondern geht unmittelbar auf andere Personen (die Erben) über. Das Erbrecht gehört zu den Grundrechten (Art. 14Abs.lGG). Wer Erbe wird, bestimmt sich in erster Linie nach dem Willen des Erblassers, den er in einem Testament oder Erbvertrag niedergelegt hat. Dabei ist der Erblasser völlig frei in seiner Entscheidung. Er kann zum Beispiel auch nahe Angehörige (Ehegatten, Kinder) von der Erbschaft ausschließen (enterben). Allerdings haben diese dann einen Anspruch auf ein Pflichtteil. Hat der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag (beides zusammen auch Verfügung von Todes wegen genannt) hinterlassen, so bestimmt sich die Frage, wer Erbe wird (die Erbfolge), nach dem Gesetz. Gesetzliche Erben sind: 1. Der überlebende Ehegatte des Erblassers. Er erhält mindestens ein Viertel des Nachlasses. Hat er mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand gelebt, erhält er mindestens die Hälfte. Leben keine Abkömmlinge, Eltern, Geschwister oder deren Abkömmlinge oder Großeltern des Erblassers mehr, erbt der überlebende Ehegatte alles. Die ehelichen Kinder (Ehelichkeit) des Erblassers zu gleichen Teilen. Lebt eines von ihnen nicht mehr, treten an seine Stelle dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers). Für nichteheliche Kinder eines Mannes gilt eine Sonderregelung. Wenn der Erblasser weder einen Ehegatten noch Kinder hinterlassen hat: seine Eltern zu gleichen Teilen. Leben sie nicht mehr, deren Kinder (also die Geschwister des Erblassers) zu gleichen Teilen. Leben sie auch nicht mehr, deren Kinder (also die Neffen und Nichten des Erblassers). Lebt auch von den unter 3. genannten Personen niemand mehr, die Großeltern und deren Abkömmlinge usw. Sind überhaupt keine Angehörigen vorhanden: das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hat. Niemand kann gezwungen werden, einen anderen zu beerben. Ist der Nachlaß zum Beispiel überschuldet, können die Erben die Erbschaft durch (öffentlich beglaubigte) Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht ausschlagen. Diese Erklärung muß binnen sechs Wochen, nachdem der Erbe von seiner Erbschaft erfahren hat, abgegeben werden. Bis die Erben ermittelt sind und die Erbschaft angenommen haben, kümmert sich das Nachlaßgericht um den Nachlaß. Es kann insbesondere zu seiner Verwaltung eine Nachlaßpflegschaft (Pflegschaft) einleiten. Die Erben erhalten nicht nur die Vorteile des Nachlasses, sondern müssen auch alle Schulden bezahlen, die der Erblasser bei seinem Tode hatte. Sie können diese Haftung allerdings durch bestimmte Maßnahmen (Nachlaßverwaltung oder -konkurs) auf den Nachlaß beschränken, so daß sie nicht mit ihrem bis dahin schon vorhandenen Vermögen in Anspruch genommen werden können. Sind mehrere Erben vorhanden, besteht zwischen ihnen eine Erbengemeinschaft. Sie müssen sich innerhalb dieser Gemeinschaft über die Verteilung des Nachlasses einigen (Erbauseinandersetzung), ehe sie einzelne Sachen oderRechte aus dem Nachlaß erhalten und darüber verfügen können.
als Schutzgut verfassungsrechtlicher Gewährleistung steht in engem Zusammenhang mit der Eigentumsgarantie. Das Erbrecht des GG sichert dem Eigentümer die Befugnis, über seine Vermögenswerten Rechte durch letztwillige Verfügung grundsätzlich frei zu disponieren und schliesst zugleich den Staat von übermässigen Zugriffen auf das Nachlassvermögen aus. Die Verfassung schützt das überkommene Institut privater Erbfolge und damit auch die Möglichkeit, Familienvermögen zu bilden und dieses über Generationen zu erhalten. Steuer- und gesellschaftspolitische Umverteilungsmassnahmen sind durch die grundgesetzliche Erbrechtsgarantie beschränkt. Zwar werden deren Inhalt und Schranken - wie beim Eigentumsgrundrecht - durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 I 2), doch darf das Erbgrundrecht nie in seinem Wesensgehalt angetastet werden (Art. 19 II).
ist einerseits die Gesamtheit der Rechtsnormen, durch die Vermögensrechte u. -pflichten aus Anlass des Todes einer Person auf eine andere Person übergehen, andererseits die Summe der Berechtigungen des Erben, der in die Rechte u. Pflichten des Erblassers eintritt. Art. 14 I GG gewährleistet durch ein Grundrecht die subjektive Rechtsstellung des Erben u. sichert darüber hinaus durch eine Institutsgarantie den Kernbestand des durch die Rechtsnormen gebildeten Rechtsinstituts. - Grundprinzip des überwiegend im 5. Buch des BGB (§§ 1922 ff.) geregelten E. ist die Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge). Die Erbschaft (der Nachlass) geht mit dem Tod des Erblassers (Erbfall) als Ganzes auf den (oder die) Erben über. Das Gesetz ermöglicht die gewillkürte Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag. Fehlt eine letztwillige Verfügung, so tritt gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) ein. Dabei werden die gesetzlichen Erben in Ordnungen (sog. Parentelen) eingeteilt. Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (auch das nichteheliche Kind im Verhältnis zu seinem Vater), 2. Ordnung die Eltern des Erblassers
u. deren Abkömmlinge, 3. Ordnung die Grosseltern u. deren Abkömmlinge usw. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Parentel vorhanden ist. Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der 1. Ordnung zu V., neben Verwandten der 2. Ordnung oder Grosseltern zu Vi gesetzlicher Erbe. Er erhält den gesamten Nachlass, wenn weder Verwandte 1. oder 2. Ordnung noch Grosseltern vorhanden sind. Bei einem Ehegatten, der mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, erhöht sich der gesetzliche Erbteil um Vt des Nachlasses (Güterstand). Darüber hinaus stehen dem überlebenden Ehegatten die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände (der sog. Voraus) zu. - Bei der gewillkürten Erbfolge bildet das Testament (§§ 2064 ff. BGB) den Regelfall der letztwilligen Verfügung. Für die Errichtung eines Testaments, die nur persönlich erfolgen kann u. Testierfähigkeit voraussetzt, gelten aus Beweisgründen strenge Formvorschriften (§§ 2229 ff. BGB). Das öfftl. Testament wird zur Niederschrift des Notars (Ausnahme: das sog. Nottestament, §§ 2249, 2250 BGB) errichtet, u. zwar entweder durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer Schrift. Das in gleicher Weise gültige private Testament muss von Anfang bis Ende eigenhändig (handschriftlich) geschrieben u. unterschri.eben sein; es soll Orts- und Datumsangabe, die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen enthalten. Widerruf eines Testaments ist jederzeit möglich: durch neues Testament, beim öfftl. Testament auch durch Rücknahme, beim privaten Testament auch durch bewusste Vernichtung der Testamentsurkunde oder entsprechende Kenntlichmachung des Aufhebungswillens. Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§§ 2265 ff. BGB); zur Errichtung in privater Form genügt es, wenn der eine Ehegatte das Testament in der vorgeschriebenen Weise eigenhändig abfasst u. der andere die gemeinschaftliche Erklärung mitunterschreibt. Einseitiger Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments kommt nur unter erschwerten Voraussetzungen in Betracht. - Der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) unterscheidet sich dadurch vom Testament, dass die letztwillige Verfügung in vertragsgemässer Form, meist mit dem künftigen Erben als Vertragspartner, erfolgt. Der Erbvertrag kann nur vor dem Notar geschlossen werden. Die Verfügung kann einseitig oder in vertragsmässig bindender Form getroffen werden; im ersten Fall ist die Aufhebung durch einseitigen Widerruf, ansonsten grundsätzlich nur im Wege des Aufhebungsvertrages möglich. - Durch letztwillige Verfügung (gleich, ob Testament oder Erbvertrag) kann der Erblasser für den Fall, dass ein Erbe wegfällt (z.B. durch Tod vor dem Erbfall oder durch Ausschlagung der Erbschaft), einen anderen als Ersatzerben einsetzen (§§2096 ff. BGB). Er kann ferner einen Erben in der Weise berufen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (§§2100ff. BGB, z.B. erst die Ehefrau, danach die gemeinschaftlichen Kinder). Der so berufene Vorerbe wird mit dem Erbfall Erbe u. kann grundsätzlich - allerdings mit gewissen Einschränkungen zum Schutz des Nacherben - über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen. Nach dem Eintritt der Nacherbfolge (zu einem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt, z. B. Tod des Vorerben) hat der Nacherbe Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses. Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (üblicherweise die Kinder) fallen soll (sog. Berliner Testament), so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist (§ 2269 BGB). Der überlebende Ehegatte ist daher nicht auf die Rechtsstellung eines Vorerben beschränkt, sondern Vollerbe mit freiem Verfügungsrecht; bei seinem Tod fällt der gesamte Nachlass an den Dritten als Schlusserben. Diese Lösung hat nicht zuletzt den Vorzug, dass die Einheit der beiden Ehegattenvermögen gewahrt bleibt. - Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Miterben (§§ 2032 ff. BGB). Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft (Gemeinschaft). Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen (notarielle Beurkundung erforderlich), nicht jedoch über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen; zu deren Veräusserung bedarf es vielmehr einer gemeinschaftlichen Verfügung sämtlicher Miterben. Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. In diesem Fall wird der Nachlass - sofern eine anderweitige gütliche Regelung nicht zustande kommt - nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten unter den Erben im Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt. - Der Erbe erhält auf Antrag vom Nachlassgericht einen Erbschein (§§ 2353 ff. BGB), der - wie das Grundbuch - mit Richtigkeitsvermutung u. öfftl. Glauben ausgestattet ist (guter Glaube). - Ein durch letztwillige Verfügung übergangener gesetzlicher Erbe kann von dem Erben den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils verlangen (§§ 2303 ff. BGB). Pflichtteilsberechtigte sind jedoch nur die Abkömmlinge u. der überlebende Ehegatte, die Eltern des Erblassers nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. - Die letztwillige Verfügung dient in erster Linie der Regelung der Erbfolge. Sie kann aber auch ein Vermächtnis zuwenden (einen Vermögensvorteil in Form eines schuldrechtlichen Anspruchs gegen den Erben, §§ 1939,2147 ff. BGB) oder eine Auflage enthalten (die Verpflichtung des Erben zu einer Leistung, ohne dass einem Dritten ein Recht auf die Leistung zufällt, z. B. Grabpflege, §§ 1940, 2192 ff. BGB). - Sofern der Erbe die Erbschaft nicht binnen einer bestimmten Frist ausschlägt, haftet er unbeschränkt, also auch mit seinem sonstigen Vermögen, für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 ff. BGB). Zu diesen rechnen u. a. die vom Erblasser herrührenden Schulden, Pflichtteilsansprüche u. Vermächtnisse, Erbschaftsteuer u. Beerdigungskosten. Der Erbe kann aber die Haftung auf den Nachlass beschränken, so dass die Nachlassgläubiger für ihre Forderungen nur die Erbschaft in Anspruch nehmen können. - Dem Erblasser steht es frei, durch letztwillige Verfügung einen Testamentsvollstrecker zu ernennen (§§ 2197 ff. BGB). Dieser hat die Anordnungen des Erblassers auszuführen, den Nachlass zu verwalten u. ggf. die Auseinandersetzung unter Miterben herbeizuführen. Der Testamentsvollstrecker ist nicht gesetzlicher Vertreter des Erben, sondern Träger eines Amtes. Er allein, nicht der Erbe, kann über Nachlassgegenstände verfügen (nicht unentgeltlich) u. Rechte für den Nachlass geltend machen.
ist objektiv die Gesamtheit der das Vermögen eines Verstorbenen betreffenden Rechtssätze (§§ 1922ff. BGB). Subjektiv ist E. die beim Tod des Erblassers für eine oder mehrere andere Personen entstehende Berechtigung am Nachlass. Das E. ist durch Art. 14 I GG als Institution gewährleistet. Gesetzliches E. ist das sich allein aus dem Gesetz ergebende E., gewillkürtes E. das auch auf einer Willenserklärung in Testament oder Erbvertrag beruhende E. Lit.: Brox, H., Erbrecht, 21. A. 2004; Leipold, D., Erbrecht, 16. A. 2006; Ferid, M./Firsching, K./Dörner, H. /Hausmann, R., Internationales Erbrecht (Lbl.), 64. A. 2006; Winkler, K., Erbrecht von A-Z, 10. A. 2005; Weirich, //., Erben und Vererben, 5. A. 2004; Erbrecht, hg. v. Damrau, J., 2004; Münchener Prozessformularbuch Erbrecht, hg. v. Klinger, B., 2004; Schlüter, W., Erbrecht, 15. A. 2004; Frank, R., Erbrecht, 3. A: 2005; Handbuch des Fachanwalts Erbrecht, hg. v. Frie- ser u.a., 2. A. 2007; Fachanwalt für Erbrecht, hg. v. Bo- nefeld, M. u.a., 2006; Münchener Anwalts-Handbuch Erbrecht, hg. v. Scherer, S., 2. A. 2007; Beck’sches Formularbuch Erbrecht, hg.v. Brambring, G. u.a., 2007; Roth, W., Strategie und Taktik im Erbrecht, 2007; Friese r, Kompaktkommentar Erbrecht, 2007
im objektiven und im subjektiven Sinne verwendet. Das Erbrecht ist durch Art.14 Abs. 1 S.1 GG sowohl als objektiv-rechtliches Institut als auch als Grundrecht des Einzelnen garantiert (BVerfGE 67, 329, 340). Zum unantastbaren Wesensgehalt des Erbrechts gehört die Gewährleistung des Privaterbrechts im Gegensatz zu einem alleinigen Staatserbrecht und der Grundsatz der Testierfreiheit (Eigentumsgarantie).
Erbrecht im objektiven Sinne ist die Summe aller privatrechtlichen Rechtsvorschriften, die sich mit den vermögensrechtlichen Fragen beim Tod eines Menschen befassen. Dies sind hauptsächlich die Bestimmungen des fünften Buchs des BGB (§§ 1922-2385 BGB), einige weitere Bestimmungen des BGB und
HGB, z.B. §§ 563, 563a, b, 857, 1371 BGB, §§ 22, 27 HGB, die Artikel 25, 26, 235 EGBGB für Fragen der Anwendbarkeit ausländischen Rechts und des ZGB der ehemaligen DDR und die in einigen Bundesländern geltende Höfeordnung. Nicht hierzu zählen öffentlich-rechtliche Regelungen wie das Erbschaftssteuerrecht und die Bestattungspflicht.
Erbrecht im subjektiven Sinne bedeutet die mit dem Erbfall entstandene Rechtsstellung des Erben hinsichtlich aller auf ihn übergegangenen Rechte und Pflichten. Vor dem Erbfall besteht nur eine Aussicht des Erben, die Erbschaft zu erwerben. Diese Aussicht stellt jedoch noch keine übertragbare Anwartschaft dar.
Stellenweise bezeichnet das BGB diese Erbaussicht auch als Erbrecht, z.B. beim Erbverzicht in §§ 2346 Abs. 1 BGB.
im objektiven Sinne ist die Gesamtheit aller privatrechtlichen Vorschriften, die den Übergang der Erbschaft vom Erblasser auf dessen Rechtsnachfolger (Erbe) regeln. Es ist vornehmlich im 5. Buch des BGB (§§ 1922 ff.) enthalten, aber auch im Sachenrecht (z. B. § 857 BGB) und im Familienrecht (§ 1371 BGB). Für die erbrechtlichen Verhältnisse im Gebiet der ehem. DDR bleibt das bisherige Recht (insbes. §§ 362 ff. ZGB) maßgebend, wenn der Erblasser vor dem 3. 10. 1990 gestorben ist (Art. 235 § 1 EGBGB). Danach gelten grundsätzlich die vorgenannten Vorschriften (s. aber Verfügung von Todes wegen, Erbersatzanspruch).
E. im subjektiven Sinne ist dagegen die Summe der Rechte und Pflichten, die dem Erben mit dem Erbfall aus dem objektiven E. erwachsen. Häufig wird auch die kraft Gesetzes vor dem Erbfall bestehende Aussicht, Erbe zu werden, als E. bezeichnet. Sie ist noch kein Anwartschaftsrecht (s. aber Erbvertrag) und kann weder übertragen noch belastet oder gesichert werden, obwohl sie Gegenstand eines Erbverzichts sein kann.
Verfassungsrechtlich gewährleistet Art. 14 I GG das E. als Grundrecht durch institutionelle Garantie. Darunter fällt sowohl das Vererbungsrecht (Testierfreiheit) wie auch das passive E. Verfassungsrechtlich unzulässig wäre daher eine ausschließliche gesetzliche Erbfolge oder ein generelles Erbrecht des Staates. Zulässig ist eine Erbschaftsteuer, die aber nicht konfiskatorischen Charakter haben darf. Zulässig sind auch Beschränkungen der Testierfreiheit wie z. B. durch das Pflichtteilsrecht.
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