Stammesrecht

Rechtsgeschichte: Schon in frühester Zeit - nach der Völkerwanderung - lösten sich die alten germanischen Kultverbände auf und es kam durch Stammesbildungen zum Stamm als Rechtsträger. Das St. galt grundsätzlich für alle Stammesgenossen eines Stammes und nur für diese, nicht für solche eines anderen Stammes (Prinzip der St.e: Personalitätsprinzip). Zur Aufzeichnung der St.e: leges barbarorum, Rechtsgeschichte.

ist in der Rechtsgeschichte das Recht der einzelnen germanisch-deutschen Völkerschaft (Volksrecht) des Frühmittelalters (z.B. Lex Salica, Lex Baiwariorum). Lit.: Büchner, R., Die Rechtsquellen, 1953




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