Leges barbarorum
(lat.), die Volksrechte der fränkischen und germanischen Stämme. Das Volksrecht ist durch Volksbeschluss festgestelltes und fortgebildetes Gewohnheitsrecht. Es ist niedergelegt in den
1. b. und in den sie ergänzenden Kapitularien (königliche Verordnungen). Die l.b. sind keine echten Kodifikationen der Stammesrechte, sondern enthalten zum grossen Teil ausgedehnte Bussbestimmungen, daneben straf- und prozessrechtliche Vorschriften. Sie entstanden im 6.-9. Jh. Vorkarolingische Zeit: Lex salica ( Salisches Recht), das Recht der Salfranken, das älteste Volksrecht, entstanden um 510, Pakt. Lex ripuaria, das Recht der ripuarischen Franken. Lex alamannorum, das Recht der Alemannen, um 720. Lex baiuvarorum, das Recht der Bajuwaren, 750. Karolingerzeit: Lex frisionum, Lex saxonum, Lex thuringorum, alle um 800. Daneben gab es Volksrechte der Westgoten (Codex euricianus, um 475), der Ostgoten, Burgunder und Langobarden (Edictum rothari, 643).
Rechtsgeschichte (2).
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