Stand

eine Gesellschaftsgruppe, die aufgrund bestimmter Gemeinsamkeiten (z.B. bezügl. Abstammung, Beruf, Vermögen usw.) zusammengehört. Die Ständeordnung früherer Zeit - Adel, Klerus, Patriziat, Bürgertum, Bauerntum - war wichtigstes staatsrechtliches Ordnungsprinzip. Schon nach Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung waren alle "öffentlich-rechtlichen Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes aufzuheben". Nach Art. 3 des GG gilt das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz (Gleichheitsgrundsatz), das als unmittelbar geltendes Recht die unterschiedliche Behandlung der Bürger nach Ständen ausdrücklich verbietet.

ist das unveränderliche Stehen, die Stellung oder der Zustand. Im Hochmittelalter und Spätmittelalter sowie in der Neuzeit sind die Stände ein wesentliches Verfassungsorgan (Reichsstände [Kurfürsten, sonstige Reichsfürsten, Reichsstädte], Landstände [Ritter, Prälaten, Landstädte]) mit eigenen Rechten, das neben dem Staatsoberhaupt ( Kaiser bzw. König, Fürst bzw. Landesherr) steht. Dritter S. sind dabei vor allem die Bürger sowie die Bauern, vierter S. die Arbeiter (Proletarier). Daneben bedeutet S. im mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen Recht auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe mit besonderen Rechten (z.B. Adel, Freie, Unfreie). Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Ständische Vertretungen in Europa im 17. und 18. Jahrhundert, hg.v. Gerhard, D., 1969; Ständische Gesellschaft und soziale Mobilität, hg.v. Schulze, W., 1988




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