Statutentheorieist die vom Vorrang der Statuten ausgehende, von den spätmittelalterlichen Juristen entwickelte Theorie zum Verhältnis von gemeinem Recht und lokalen Statuten. Danach sollten vorrangig die partikularen Rechte und subsidiär oder ergänzend das römische Recht zur Anwendung kommen. Rechtstatsächlich entwickelte sich jedoch eine umgekehrt für die Anwendbarkeit des römischen Rechts sprechende Vermutung. Lit.: Köbler, G., Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005
Weitere Begriffe : Organhaftung | KSchG | Heimtückische Tötung |
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