Statutenwechsel

Wechsel der zur Beurteilung eines konkreten Rechtsverhältnisses berufenen Privatrechtsordnung durch
— Änderung der für die Anknüpfung erheblichen Umstände, z. B. Verlagerung des Wohnsitzes, Wechsel der Staatsangehörigkeit,
— Änderung der maßgeblichen Kollisionsnorm.
Ein Statutenwechsel ist nur bei wandelbaren Anknüpfungen möglich, bei denen der maßgebliche Zeitpunkt für die Anknüpfung nicht ausdrücklich oder konkludent festgelegt ist (z.B. Art. 43 Abs. 1 EGBGB). Ein Statutenwechsel wirkt grundsätzlich ex nunc. Der vorherige Zeitraum unterliegt dem alten Sachrecht. Dies bedeutet:
— Auf abgeschlossene Tatbestände hat der Statutenwechsel keinen Einfluss.
— Auf offene Tatbestände herrscht das neue Sachrecht nicht nur hinsichtlich noch fehlender Voraussetzungen, sondern auch hinsichtlich der Anerkennung
solcher unter dem alten Recht verwirklichter Merkmale.
Spezialregelungen finden sich z.B. in Art. 7 Abs. 2, 26 Abs. 5 S. 2, 27 Abs. 2 S. 2 EGBGB.

Internationales Privatrecht (1).




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