Sterbebuch ein vom Standesbeamten geführtes •Personenstandsbuch, in dem Sterbefälle (auch Totgeburten) eingetragen werden. Der Tod einer Person muss spätestens am folgenden Werktag angezeigt werden. Zur Anzeige sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet: 1) Familienhaupt, 2) derjenige, in dessen Wohnung jemand stirbt, 3) wer beim Tod zugegen war oder vom Sterbefall unterrichtet ist (z. B. Arzt). - In öffentlichen Entbindungs-, Kranken- und ähnlichen Anstalten ist der Anstaltsleiter zur Anzeige verpflichtet. In das St. werden u. a. eingetragen: Vor- und Familienname des Verstorbenen; Beruf und Wohnort; Ort und Tag der Geburt; Ort, Tag und Stunde des Todes; persönliche Verhältnisse des Anzeigenden, §§ 32 ff. Personenstandsgesetz. a. Sterbeurkunde, Todesnachweis, Todeserklärung, Todeszeitfeststellung.
Weitere Begriffe : Bakkalaureus | Finanzausgleich | Feuerlöscher |
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