Totgeburt die ohne Lebensmerkmale geborene, mindestens 35 cm lange Leibesfrucht gilt als totgeboren oder in der Geburt verstorben, § 29 Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz. Eine T. muss spätestens am folgenden Werktag dem Standesbeamten angezeigt werden, (§ 24 Abs. 1 Personenstandsgesetz) und wird in das Sterbebuch eingetragen. Die Mutter eines totgeborenen nichtehelichen Kindes hat Anspruch auf Ersatz der Entbindungskosten und Unterhaltskosten nach der Entbindung (nichteheliche Mutter).
Weitere Begriffe : Wirtschaftsbedingungen | Externe Rechtskontrolle | Täuschung im Lebensmittelhandel |
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