Totgeburt

die ohne Lebensmerkmale geborene, mindestens 35 cm lange Leibesfrucht gilt als totgeboren oder in der Geburt verstorben, § 29 Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz. Eine T. muss spätestens am folgenden Werktag dem Standesbeamten angezeigt werden, (§ 24 Abs. 1 Personenstandsgesetz) und wird in das Sterbebuch eingetragen. Die Mutter eines totgeborenen nichtehelichen Kindes hat Anspruch auf Ersatz der Entbindungskosten und Unterhaltskosten nach der Entbindung (nichteheliche Mutter).

Im Arbeitsrecht:

Mutterschutz.

ist der Vorgang der Geburt der während der Schwangerschaft oder der Geburt gestorbenen Leibesfrucht und diese Leibesfrucht selbst (Fehlgeburt). Geburtsanzeige und Bestattung einer T. sind erforderlich. Lit.: Beutel, M., Der frühe Verlust eines Kindes, 2. A. 2002

Bei einer T. ist Geburtsanzeige wie bei einer Lebendgeburt zu erstatten, jedoch spätestens am 3. Werktag nach der Geburt (§ 18 PStG). Die T. ist im Geburtenregister einzutragen (§ 21 II PStG). Über die Ansprüche der Mutter nach einer T. Unterhaltspflicht bei nicht miteinander verheirateten Eltern.




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