Steueraufsicht Zur Sicherung des Steueraufkommens üben die Finanzbehörden die St. über Betriebe aus (§§ 190-201 Abgabenordnung). Im Rahmen der St. sind die Finanzbehörden insbes. zur Nachschau in den betreffenden Unternehmen und zur Betriebsprüfung befugt.
Weitere Begriffe : Mehrklanghupe | Unfallhelfer | Postdienstleistungen |
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