Steueraufsicht

Zur Sicherung des Steueraufkommens üben die Finanzbehörden die St. über Betriebe aus (§§ 190-201 Abgabenordnung). Im Rahmen der St. sind die Finanzbehörden insbes. zur Nachschau in den betreffenden Unternehmen und zur Betriebsprüfung befugt.

ist die Gesamtheit der Maßnahmen der Finanzbehörden zur Sicherung des Steueraufkommens. Zur S. in besonderen Fällen vgl. §§ 209-217 AO. S. a. Außenprüfung, Nachschau, Steuer- und Zollfahndung.




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