Abgabenordnung

Bundesgesetz, das das Recht der Abgaben regelt, insbes. das Steuerrecht (Steuerschuld, Besteuerungsverfahren, Steuererhebung, Steuerstrafen, Steuergeheimnis).

(AO), wurde 1919 als Reichsabgabenordnung verkündet; in der Folgezeit, insbesondere nach 1945 wiederholt geändert. Ist wichtigstes Grundlagengesetz des Steuerrechts. Regelt vor allem den Aufbau der Steuerbehörde und das Besteuerungsverfahren sowie das Steuerstrafrecht und das Steuerstrafverfahrensrecht. Sie wird durch eine Reihe anderer Gesetze ergänzt, z. B. durch das SteueranpassungsG und die FinanzgerichtsO.

Steuerrecht.

(AO) ist das das Recht der Abgaben allgemein ordnende Gesetz (des Reiches bzw. Bundes). Die A. regelt in ihren neun Teilen vor allem das Steuerschuldrecht, das Steuerverfahrensrecht und das Steuerstrafrecht. Sie ist Grundlage des gesamten Steuerrechts und befasst sich nicht mit der einzelnen Steuer und ihrer Höhe. Lit.: AO/FGO Steuerverfahrensrecht, 31. A. 2007; Klein, F., Abgabenordnung, 9. A. 2006; Jakob, W., Abgabenordnung, 4. A. 2006; Ax, R./Große, T./Melchior, 7., Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 18. A. 2003; AO-Handbuch 2006, 2006; Abgabenordnung, hg. v. Pahlke, A./Koenig, U., 2004

Abk. AO: Gesetz, in dem die grundlegenden Verfahrensvorschriften zusammengefasst sind, die von den deutschen Finanzbehörden bei der Festsetzung und Erhebung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen anzuwenden sind.
Der sachliche Anwendungsbereich der AO bezieht sich in erster Linie auf durch Bundesrecht geregelte Steuern und steuerliche Nebenleistungen. Darüber hinaus haben die Länder in Anpassungsgesetzen die Geltung einzelner Regelungen der AO auch für landesrechtliche Abgaben für anwendbar erklärt. Nach dem Wortlaut des § 1 AO gilt die AO auch für Steuern nach EG-Recht. Allerdings gehen EG-rechtliche Normen zu diesen Steuern den Bestimmungen der AO vor. Insofern enthält der Zollkodex eine Vielzahl von vorrangig anzuwendenden Verfahrensvorschriften.
Die AO enthält in ihren neun Teilen
— allgemeine Bestimmungen und Verfahrensvorschriften (§§ 1-133 AO),
— Normen zum Verfahrensabschnitt der Festsetzung von Steuern und Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einschließlich der Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse im Wege der Außenprüfung und Fahndungsprüfung und einschließlich der Steueraufsicht in besonderen Fällen (§§ 134-217 AO),
Vorschriften zum Verfahrensabschnitt der Steuererhebung (§§ 218-346 AO),
— Regelungen zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347-367 AO) und schließlich Regeln zum Steuerstraf- und Bußgeldverfahren (§ 208, §§ 369-412 AO).
Die Rechtsvorschriften der AO sind nicht auf das Verfahrensrecht beschränkt. Vielmehr wurde in ihnen in erheblichem Umfang auch materielles Recht normiert.

Die AO v. 16. 3. 1976 (BGBl. I 613), zul. geänd. d. G. v. 30. 7. 2009 (BGBl. I 2474), enthält die für alle Steuern geltenden gemeinsamen Regeln, insbes. diejenigen des Besteuerungsverfahrens. Während die einzelnen Steuergesetze regeln, in welchen Fällen die Steuer entsteht, trifft die AO Regelungen darüber, wie die Steuer festzusetzen und wann sie zu entrichten ist. Sie gilt grundsätzlich für alle Steuern und Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt und von Bundes oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Für Zölle ist sie vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, insbes. des Zollkodex anwendbar. Darüber hinaus ist sie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften auch für die Erhebung zahlreicher anderer Abgaben anzuwenden. Die AO wird daher auch als Mantelgesetz oder Steuergrundgesetz bezeichnet. Sie ist in neun Teile gegliedert: 1. einleitende Vorschriften (Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeit der Finanzbehörden), 2. Steuerschuldrecht (materiell-rechtliche Vorschriften über das Steuerschuldverhältnis, steuerbegünstigte Zwecke und Haftung), 3. allgemeine Verfahrensvorschriften, 4. Durchführung der Besteuerung Besteuerungsverfahren, 5. Erhebungsverfahren, 6. Vollstreckung von Abgabenforderungen, 7. außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren Einspruch, 8. Straf- und Bußgeldvorschriften sowie 9. Schlussbestimmungen. Vgl. Anwendungserlass zur AO (AEAO) vom 15. 7. 1998 (BStBl. I 630), zul. geänd. d. BMF-Schreiben v. 30. 7. 2009 (BStBl. I 2009). Für das Zollrecht gelten unmittelbar die Straf- und Bußgeldvorschriften der AO sowie die Vollstreckungsvorschriften. Im Übrigen gilt die AO neben dem Zollkodex nur subsidiär (str.). Das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist in der Finanzgerichtsordnung geregelt.




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