Nachschau

Das Finanzamt kann ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeit betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (§ 88 b AO). Auf Verlangen sind Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Nachschau ist grundsätzlich auf die Umsatzsteuer beschränkt, allerdings besteht bei Feststellungen die andere Steuern betreffen kein Verwertungsverbot. Geben die Feststellungen dazu Anlass, kann zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen.




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