Steuerbetragsermäßigungen sind insb. bei Auslandseinkünften ohne Doppelbesteuerungsabkommen und unbeschränkter Einkommensteuerpflicht der natürlichen Person durch Anrechung der ausländischen Steuer auf die inländische Einkommensteuer oder auf Antrag durch Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte (§ 34 c Abs. 1 u. 2 EStG, Einkommensteuer, festgesetzte) sowie bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34 g EStG, Sonderausgaben) zu berücksichtigen.
Weitere Begriffe : Einnahmen, steuerfreie | conditio iuris | Umweltagentur, Europäische |
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