Steuerbescheid

schriftlicher Bescheid des Finanzamts an den Steuerpflichtigen, durch den die von diesem zu zahlende Steuer festgesetzt wird. Dagegen kann der Steuerpflichtige Einspruch und Anfechtungsklage erheben.

schriftlicher Bescheid (Verfügung) des Finanzamtes an den Steuerpflichtigen, durch den die zu leistende Steuer festgesetzt wird. Gegen den St. steht dem Steuerpflichtigen der Einspruch oder, soweit es sich um einen Vorauszahlungsbescheid oder einen Steuermessbescheid, der ausschliesslich als Grundlage für Gewerbesteuervorauszahlungen dient, handelt, die Beschwerde zu. Frist für beide Rechtsbehelfe: 1 Monat nach Bekanntgabe des St.s; §§ 210 ff., 228 ff. Abgabenordnung. a. Nachsichtgewährung.

ist der Verwaltungsakt, durch den die Steuer festgesetzt wird. Er ist vielfach fehlerhaft. Gegen ihn sind der Einspruch und die Anfechtungsklage zulässig. Lit.: Lobenhofer, M., Die Korrektur von Steuerbescheiden, 1997; Hufeid, U./Abein, M., Die Korrektur von Steuerbescheiden, JuS 1999, 684

Verwaltungsakt einer Finanzbehörde,
der einem namentlich benannten Steuerschuldner verbindlich die Leistung einer Steuer aufgibt. Auch die
volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer (Freistellungsbescheid) und die Ablehnung eines Antrages auf eine Steuerfestsetzung erfolgt in der Form eines Steuerbescheides, § 155 Abs. 1 S. 3 AO, weil in diesen Bescheiden die verbindlichen Entscheidungen getroffen werden, dass keine Steuerschuld besteht. Keine Steuerbescheide, da in ihnen keine Steuerzahlung aufgegeben wird, sind hingegen die Feststellungsbescheide nach § 179 AO (Feststellungsbescheid, abgaben-rechtlicher) und die Steuermessbescheide nach § 184 AO (Steuermessbescheid). Abzugrenzen ist der Steuerbescheid auch von dem Haftungsbescheid, in dem ein Steuerpflichtiger nicht für eine eigene Steuerschuld, sondern für die Steuerschuld einer anderen Person in Anspruch genommen wird. Dieser Abgrenzung kommt besondere Bedeutung dann zu, wenn aus dem Bescheid nicht hinreichend deutlich wird, ob die Finanzbehörde jemanden als Steuer- oder als Haftungsschuldner in die Zahlungspflicht nehmen will. In diesem Fall ist der Bescheid wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit rechtswidrig.
Gem. § 157 Abs. 1 AO sind Steuerbescheide grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Zum notwendigen Inhalt eines Steuerbescheides gehören folgende Angaben:
— Der Steuerschuldner ist so zu bezeichnen, dass er nach dem objektiven Erldärungsgehalt des Bescheides unter Zugrundelegung des Empfängerhorizontes zweifelsfrei identifiziert werden kann. Im Regelfall geschieht dies bei natürlichen Personen durch Angabe des Namens, bei Kaufleuten und Personenhandelsgesellschaften durch die Angabe der Firma, bei sonstigen steuerpflichtigen Personenmehrheiten durch die Aufführung der Namen aller Beteiligten.
— Die festgesetzte Steuer ist danach zu konkretisieren, um welche Steuerart es sich handelt, und danach, über welchen Lebenssachverhalt mit der Steuerfestsetzung entschieden worden ist. Bei periodischen Veranlagungssteuern gehört dazu die Bezeichnung der Steuerart und des Veranlagungszeitraums, bei einmaligen Steuern ist eine genaue Kennzeichnung des Sachkomplexes erforderlich, aus dem die Steuerpflicht abgeleitet wird.
— Die festgesetzte Steuer ist betragsmäßig unter Angabe der Währung zu beziffern.
— Gem. § 157 Abs. 1 S.3 AO muss dem schriftlichen Steuerbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt werden.
— Soweit dies zum Verständnis des Steuerbescheides erforderlich ist, muss er eine über die zur Konkretisierung des Steueranspruchs hinausgehende Begründung enthalten. Das gilt etwa hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen.
Die dem Steuerpflichtigen übersandte Ausfertigung des Steuerbescheides enthält neben dem Steuerbescheid in dem oben beschriebenen engeren Sinne regelmäßig weitere rechtlich selbstständige Bestandteile, z. B. das Leistungsgebot nach § 254 Abs. 1 AO, die Anrechnungsverfügung und ggf. die Festsetzung einer steuerlichen Nebenleistung.
Steuerbescheide werden mit der Bekanntgabe wirksam, § 124 Abs. 1 AO, und können sodann nur unter eingeschränkten Voraussetzungen aufgehoben oder geändert werden (4 Korrekturvorschriften der Abgabenordnung). Die gegen Steuerbescheide zulässigen Rechtsbehelfe sind Einspruch und Klage beim Finanzgericht.

, Änderung Korrekturvorschriften der Abgabenordnung.

Die Finanzbehörde setzt die Steuer durch S. fest (§ 155 I AO). Der S. ist ein Verwaltungsakt. Zulässig ist neben einer endgültigen Festsetzung eine Vorbehaltsfestsetzung oder eine vorläufige Steuerfestsetzung. Enthält der S. keine derartige Nebenbestimmung, ist er endgültig. Der S. ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen, muss die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag sowie den Steuerschuldner (= Inhaltsadressat, Adressat) bezeichnen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (§ 157 AO). Der S. ist demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, § 122 AO (Adressat; Einzelheiten BMF BStBl. I 1991, 398).

1. Ein endgültiger S. kann nach Bekanntgabe grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Änderungen sind nur bei Zöllen und Verbrauchsteuern möglich, § 172 AO. Ansonsten kann der S. von Amts wegen nur nach den §§ 173 ff. AO geändert werden. Demnach kann eine Änderung auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erfolgen (§ 173 AO). Voraussetzung ist, dass diese nachträglich bekannt werden und entweder zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führen (letzteres nur, wenn den Stpfl. an dem nachträglichen Bekanntwerden kein grobes Verschulden trifft). Ist ein S. auf Grund einer Außenprüfung ergangen, kann er nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) vorliegt (Änderungssperre). Dies gilt auch, wenn dem Stpfl. schriftlich mitgeteilt wurde, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt (§§ 202 I 3, 173 II AO).

2. Bei einer Vorbehaltsfestsetzung kann der S. innerhalb der Festsetzungsfrist uneingeschränkt aufgehoben oder geändert werden (§ 164 II AO). Bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung ist der S. nur in dem angegebenen Umfang vorläufig und kann auch nur insoweit geändert werden. Der S. kann stets berichtigt werden, wenn ihm eine offenbare Unrichtigkeit anhaftet (§ 129 AO).

3. Negative Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der auf ihr beruhenden Verwaltungsvorschriften dürfen nicht zu rückwirkender Änderung führen (Vertrauensschutz; § 176 AO).

4. Gegen den S. ist Einspruch (Einspruch, 2) und Anfechtungsklage, mit Zustimmung der Finanzbehörde auch Sprungklage gegeben. S. a. Besteuerungsverfahren, Steueranmeldung. Zur Fälligkeit der Steuern Leistungszeit; s. a. widerstreitende Steuerfestsetzung; Steuerverwaltungsakt.




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