Steuerbußgeldverfahren

Das S. findet bei Steuerordnungswidrigkeiten statt. Zu diesen gehören u. a. die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), die Steuergefährdung (§ 379 AO) und die Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO), Steuerstrafrecht. Für das S. gelten neben den Vorschriften des Ges. über Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich die Bestimmungen der AO über das Steuerstrafverfahren, jedoch mit den Einschränkungen des § 410 AO. Zuständige Verwaltungsbehörde ist die sachlich zuständige Finanzbehörde: Hauptzollamt, Finanzamt oder Bundeszentralamt für Steuern (§§ 409, 386 I AO).




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