Stimmrechtsmissbrauch

liegt vor, wenn ein Gesellschafter (Aktionär) mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder anderer Gesellschafter (Aktionäre) zu erlangen sucht. S. begründet die Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung; § 243 Abs. 2 AktG. a. Stimmkauf.




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