Straftat von erheblicher Bedeutung

Unbestimmter
Rechtsbegriff, an den zahlreiche Vorschriften der
StPO Eingriffsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden knüpfen (z.B. §§ 81 g Abs. 1 S. 1, 98a Abs. 1, 110 a Abs. 1, 131 Abs. 3, 131a Abs. 3, 131b Abs. 1, 163 e Abs. 1 und 2, 163f StPO). Eine solche Straftat muss nach h. M. mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und dazu geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.
Es besteht ein Stufenverhältnis zwischen folgenden Rechtsbegriffen der StPO:
— Straftat von erheblicher Bedeutung
— schwere Straftat, z. B. § 100 a Abs. 1 Nr. 1 StPO: Konkretisierung ibs. durch Katalog des § 100 a Abs. 2 StPO, Strafobergrenze im Regelfall nicht unter 5 Jahre.
— besonders schwere Straftat, z. B. § 100c Abs. 2 StPO: Konkretisierung durch Katalog § 100 c Abs. 2 StPO, Höchststrafe über 5 Jahre.




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