Konkretisierung

Siehe auch: Gattungsschuld

([F.] Konzentration, Verdichtung) (§ 243 II BGB) ist der Vorgang der Umwandlung einer Gattungsschuld in eine Stückschuld. Voraussetzung ist, dass der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat, d. h. einen solchen Zustand hergestellt hat, dass die weitere Durchführung der K. ohne sein Zutun geschehen kann. Dazu muss er bei der Holschuld die einzelne zur Leistung bestimmte Sache aussondern und wörtlich anbieten, bei der Schickschuld aussondern und an die Transportperson übergeben und bei der Bringschuld aussondern und dem Gläubiger tatsächlich anbieten. Die K. bewirkt, dass der Schuldner von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstands, den er nicht zu vertreten hat, (ihm oder jedermann) unmöglich wird (§ 275 I BGB, z.B. Vernichtung durch Blitzschlag). Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995

(Konzentration): Beschränkung der Leistungspflicht bei einer Gattungsschuld auf bestimmte, individuelle Sachen und damit die Umwandlung der Gattungs- in eine Stückschuld. Die Konkretisierung tritt ein,
* wenn der Schuldner das seinerseits zur Leistung einer Sache mittlerer Art und Güte aus der geschuldeten Gattung Erforderliche getan hat (§ 243 Abs. 2 BGB),
* oder wenn der Gläubiger in Annahmeverzug gerät (§ 300 Abs. 2 BGB).
Das „seinerseits Erforderliche” hat der Schuldner getan, wenn er alles getan hat, was von seiner Seite zur Erfüllung notwendig ist. Was im Einzelfall notwendig ist, bestimmt sich wiederum nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses. Jedenfalls hat der Schuldner die zur Erfüllung ausgewählten Sachen der Gattung auszusondern. Welche weiteren Handlungen er vorzunehmen hat, bestimmt sich vor allem nach der Ausgestaltung seiner Leistungspflicht als Hol-, Schick- oder Bringschuld (Leistungsort). Nach h. M. genügen neben der Aussonderung als das „seinerseits Erforderliche” solche Handlungen, die zum Annahmeverzug des Gläubigers führen (also i. d. R. ein tatsächliches
oder wörtliches Angebot), so dass im Ergebnis die Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB und nach § 300 Abs. 2 BGB zeitlich zusammenfallen.
Die h. M. sieht daher einen eigenständigen” Anwendungsbereich des (dann aber auch nur analog anwendbaren) § 300 Abs. 2 BGB nur für die Geldschuld (wegen § 270 Abs. 1 BGB). Nach a. A., die sich auf die Auffassung des (nicht der sog. „Ausscheidungstheorie”, sondern der sog. „Erfüllungstheorie” folgenden) historischen Gesetzgebers stützt (vgl. Mot. II, S. 12, 74), hat der Schuldner mit dem bloßen (Annahmeverzug begründenden) Angebot noch nicht das „seinerseits Erforderliche” getan, sondern muss bei der Hol- und Bringschuld die Sache dem Gläubiger auch tatsächlich aushändigen. Scheitert dies am Verhalten des Gläubigers, kann dann Konkretisierung nur nach § 300 Abs. 2 BGB eintreten.
Folge der Konkretisierung sind der Übergang der Sachgefahr (§§ 243 Abs. 2, 300 Abs. 2 BGB) und der Preisgefahr (§§ 326 Abs. 2, 447 Abs. 1 BGB, Gefahrtragung) auf den Gläubiger. Gehen die ausgesonderten Sachen nach Abschluss der Konkretisierung unter oder verschlechtern sie sich, wird der Schuldner leistungsfrei (§ 275 Abs. 1 BGB) bzw. muss nicht nachliefern und er behält bei einem gegenseitigen Vertrag wenn er den Umstand für den Untergang oder die Verschlechterung nicht zu vertreten hat - gleichwohl seinen Gegenleistungsanspruch.
Nach h.M. bindet die Konkretisierung auch den Schuldner, er kann also die einmal ausgewählte Sache nicht mehr auswechseln, weil der Gläubiger auch vor vollständiger Erfüllung unbeeinträchtigt von möglichen Spekulationen des Schuldners Dispositionen über den Leistungsgegenstand treffen können soll.




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