Straftheorie

Theorie vom Zweck der Strafe. Während man in früheren Jahrhunderten die Strafe hauptsächlich als gerechten Schuldausgleich (Vergeltung) betrachtete, sah man sie später mehr als Mittel zur Vorbeugung gegen künftige Straftaten entweder in Form der Generalprävention oder der Spezialprävention an. Heute hat sich die Vereinigungstheorie in der Form durchgesetzt, daß der gerechte Schuldausgleich im Vordergrund stehen soll, in dem dadurch gesteckten Rahmen aber auch die übrigen Strafzwecke anzustreben sind.

ist die Theorie (des Zweckes) der Strafe (Strafzweck). Die S. ist ein Versuch der Rechtfertigung der Strafe. Unterschieden werden absolute S. und relative Straftheorien. Nach der absoluten S. sind Wesen und Zweck der Strafe identisch. Strafe ist Zufügung von Übel zwecks Ausgleichs von Übel (Kant, Hegel). Die relativen Straftheorien sehen Strafe als Mittel zur Vorbeugung (Prävention) gegen künftige Straftaten an. Sie können auf Generalprävention oder Spezialprävention abgestellt sein. Besonders bedeutsam ist dabei das Bemühen um Resozialisierung durch Strafe oder während des Vollzugs der Strafe. In der Gegenwart werden überwiegend Theorien vertreten, welche die Elemente dieser einzelnen Theorien vereinigen (Vereinigungstheorien).




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