Straftilgung
die Entfernung einer Eintragung über eine Verurteilung aus dem Strafregister. Erfolgt bei den meisten Eintragungen (Ausn. z.B. lebenslange Freiheitsstrafe) nach bestimmten Fristen (5, 10 oder 15 Jahre), allerdings erst, wenn alle Eintragungen einer Persontilgungsreif sind. S. hat zur Folge, daß die Verurteilung dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf (z.B. zur Bestrafung wegen Rückfalls); Ausnahmen gelten jedoch z.B. bei zwingenden staatlichen Sicherheitsinteressen, bei Einstellung in den öffentlichen Dienst, bei Erteilung eines Waffenscheins. Der Verurteilte darf sich nach der S. als unbestraft bezeichnen und braucht den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren.
Die Strafregistervermerke unterliegen nach einem Ablauf von 5 bzw. 10 Jahren der Auskunftsbeschränkung und werden nach Ablauf von weiteren 5 bzw. 10 Jahren getilgt. 5-Jahresfrist nur bei Geld- oder Freiheitsstrafen bis 3 Monaten, soweit nicht eine Nebenfolge od. sichernde Massnahme angeordnet worden ist. Kürzere Fristen gelten für Vermerke über Jugendstrafen. Vor Ablauf der Fristen kann Auskunftsbeschränkung oder Tilgung durch Verwaltungsakt (i.d.R. des Landesjustizministeriums) angeordnet werden. - Nach Auskunftsbeschränkung kann Verurteilter sich gegenüber Privatpersonen als unbestraft bezeichnen, nach Tilgung auch gegenüber Behörden. - StraftilgungsG. - Rechtszustand Bundeszentralregister.
In das Bundeszentralregister eingetragene strafgerichtliche Verurteilungen werden, sofern sie nicht auf lebenslange Freiheitsstrafe, auf Sicherungsverwahrung oder auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus lauten, nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt (§ 43 BZRG). Die Tilgungsfristen betragen 5, 10 oder 15 Jahre: 5 Jahre bei Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen, sofern keine Freiheitsstrafe eingetragen ist, und bei Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten ohne weiteren Strafeintrag; 10 Jahre bei höherer Geldstrafe, bei Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten neben sonstigem Eintrag u. bei Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr mit Bewährung, falls keine sonstige Freiheitsstrafe eingetragen ist; 15
Jahre:bei höherer Strafe. Besondere Fristen gelten für die Tilgung von Jugendstrafen (s. i. e. § 44 BZRG). Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange die Strafvollstreckung noch nicht erledigt ist. Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, ist die S. erst zulässig, wenn sämtliche Strafvermerke tilgungsreif sind (§45 BZRG). Unterliegt ein Vermerk der Tilgung, darf die Vorstrafe dem Betroffenen im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht mehr vorgehalten u. nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 49 BZRG); der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen (§ 51 BZRG).
(§§45 ff. BZRG) ist die Entfernung einer Eintragung über eine Verurteilung (vor allem nach Ablauf einer bestimmten Frist [5- 15 Jahre]) aus dem Bundeszentralregister. Lit.: Tremml, B., Die Rechts Wirkungen der Straftilgung, 1975
Bundeszentralregister.
1. Strafregistervermerke werden im Interesse der Resozialisierung des Verurteilten nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen und dann auch nur einem beschränkten Kreis auskunftsberechtigter Stellen mitgeteilt (Strafregister). Nach weiterem Fristablauf werden sie getilgt. Ausgenommen sind Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und dauernde Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 45 ff. BZRG).
2. Die Tilgungsfristen betragen: bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis 3 Mon. oder zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen 5 Jahre seit Verurteilung, wenn im Register keine weitere Strafe bzw. Freiheitsstrafe eingetragen ist, andernfalls 10 Jahre (dies auch bei einzigen Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr mit Bewährungsfrist); bei höheren Strafen 15 Jahre (zuzüglich Dauer der Freiheitsstrafe); bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualstraftaten zu Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr 20 Jahre. Besondere Fristen gelten für Jugendstrafen: 5 Jahre bei Jugendstrafe bis zu 1 Jahr sowie nach Beseitigung des Strafmakels und bei Jugendstrafe bis zu 2 Jahren mit Strafaussetzung (Entlassung) zur Bewährung, von mehr als 2 Jahren nach Bewährungszeit und Straferlass; 10 Jahre bei Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr, soweit nicht die kürzere Frist gilt.
3. Vor Ablauf der Fristen kann das Bundesamt für Justiz die S. durch Verwaltungsakt anordnen (sog. Straflöschung). Über die binnen 2 Wochen einzulegende Beschwerde gegen Ablehnung entscheidet der BMJ (§ 49 III BZRG). Gegen die Ablehnung ist Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Oberlandesgericht zulässig (§§ 23 ff. EGGVG). Dieses prüft aber nicht die Zweckmäßigkeit, sondern nur die Rechtmäßigkeit der Ablehnung nach, die eine Ermessensentscheidung ist (Aufhebung aus Rechtsgründen nur bei Überschreiten des Ermessens oder willkürlicher Handhabung).
4. Nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafregisters ist S. i. d.R. erst zulässig, wenn alle Vermerke tilgungsreif sind. Sie werden dann aus dem Register entfernt.
5. Rechtsfolgen. Nach S. dürfen Straftat und Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, z. B. bei der Strafzumessung; Ausnahmen gelten im zwingenden Sicherheitsinteresse, bei psychiatrischer Begutachtung sowie bei Berufs- oder Gewerbezulassung, vor Erteilung eines Waffenscheins u. dgl. und vor Einstellung in den öffentlichen Dienst im Interesse der Abwendung einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit. Der Verurteilte darf sich nach S. als unbestraft bezeichnen und braucht den Tatsachverhalt nicht zu offenbaren (§§ 51-53 BZRG).
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