Strafzumessungsregeln

Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe, die, anders als qualifizierende oder privilegierende Tatbestandsmerkmale (Tatbestand), gem. § 12 Abs. 3 StGB für die Einteilung der Delikte in Vergehen und Verbrechen außer Betracht bleiben. Sie enthalten entweder keine eigenen Voraussetzungen (unbenannte Strafzumessungsregeln) oder solche, die nicht bindend und abschließend sind, oder beziehen sich schon ihrem Wortlaut nach nur auf die Strafzumessung (z.B. §§13 Abs. 2, 17 Abs. 2, 23 Abs. 2 StGB).




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