strenge Schuldtheorie

Schuldtheorie, strenge

Auf der Schuldtheorie basierende Einordnung von Rechtfertigungsirrtümern bei einer Straftat. Danach ist jede Fehlvorstellung, die dem Täter das Unrechtsbewusstsein nimmt, ausschließlich nach den Regeln des Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB zu behandeln. Die strenge Schuldtheorie wird nur zum Teil in der Lit. vertreten. Das herrschende Schrifttum und die Rspr. wendet sie nicht an, weil sie keine angemessene Unterscheidung zwischen Irrtümern über sachliche Rechtfertigungsvoraussetzungen und reinen Rechtsirrtümern über Existenz und Grenzen von Erlaubnissätzen zulässt. Dies ermöglicht die heute herrschende eingeschränkte Schuldtheorie.




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