Strengbeweis

ist im Zivilprozeß die in der Regel anzuwendende Beweisart zum Nachweis entscheidungserheblicher Tatsachen. Der S. gilt somit für den materiellen Anspruch, also die anspruchsbegründenden Tatsachen, die Einwendungen und die Einreden. Die Parteien sind dabei im Gegensatz zum Freibeweis an das förmliche Beweisverfahren und die vom Gesetz vorgesehenen Beweismittel (Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Parteivernehmung), §§ 355 ff. ZPO gebunden.

nennt man den Beweis, der bei einem Strafverfahren in der Hauptverhandlung anzuwenden ist, soweit es sich um Beweistatsachen handelt, die für die Sachentscheidung geklärt werden müssen. Er richtet sich nach §§ 244-256 StPO und ist beherrscht von den Grundsätzen der Mündlichkeit, Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit (Beweisaufnahme). Gegensatz: Freibeweis. Für den Zivilprozess güt entsprechendes.

ist im Verfahrensrecht der Beweis, der zum Ziel hat, in dem Beweisverfahren und mit den Beweismitteln gemäß §§ 355ff. ZPO die volle Überzeugung des Gerichts herbeizuführen. Freibeweis, Glaubhaftmachung Lit.: Dalimeyer, J., Beweisführung im Strengbeweisverfahren, 2002

Beweisart, bei der nur bestimmte, gesetzlich geregelte Beweismittel zulässig sind und bei dem ein formales Beweisaufnahmeverfahren (Beweisaufnahme) einzuhalten ist. Im Zivilprozess kann der Beweis für entscheidungserhebliche Tatsachen (d. h. für die Begründetheit der Klage) grds. nur mit
den Mitteln des Strengbeweises erbracht werden. Im Strafprozess gilt der Grundsatz des Strengbeweises für alle Umstände, die die Schuld- und Straffrage betreffen. Für andere Tatsachen (insbes. solche von verfahrensrechtlicher Bedeutung) ist demgegenüber der Freibeweis zulässig, soweit die Parteien nicht mit einer anderen Form der Beweiserhebung einverstanden sind (§ 284 ZPO).

ist der Gegensatz zum Freibeweis; über den Unterschied s. dort.




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