StudierendenschaftAn den Hochschulen werden S. gebildet (§ 41 HRG). Ihre Aufgaben sind die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierender, Wahrnehmung der Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft, Förderung der politischen Bildung, Wahrnehmung kultureller, fachlicher, wirtschaftlicher und sozialer Belange ihrer Mitglieder, Förderung des Studierendensports und Pflege internationaler Beziehungen. Die S. verwalten ihre Angelegenheiten selbst und können Beiträge erheben. Die Stellungnahme zu hochschulpolitischen Fragestellungen ist ausdrücklich erlaubt (§ 41 I 3), ein allgemeinpolitisches Mandat besteht nicht.
Weitere Begriffe : Abwertung | Vergaberecht | Im Zweifel |
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