Störpropaganda gegen die Bundeswehr

Landesverteidigungsdelikte.

Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen über die B., deren Verbreitung die Tätigkeit der B. zu stören geeignet ist, wider besseres Wissen zum Zweck der Verbreitung aufstellt oder verbreitet, um die Verteidigungsaufgabe der B. zu behindern, macht sich nach § 109 d StGB strafbar. Doch muss es sich um Tatsachenbehauptungen handeln; bloße Werturteile genügen nicht.




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