Landesverteidigungsdelikte
In den §§ 109-109k StGB sind die Straftaten wider die Landesverteidigung normiert. Schutzgut dieser Delikte ist der Erhalt der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und der Schutz ihrer Mittel und Schlagkraft.
Der Normappell der §§ 109-109k StGB richtet sich im Gegensatz zum WStG nicht nur an Angehörige des Wehrdienstes; tauglicher Täter dieser Tatbestände kann jeder sein.
Zu den vorsatzbedürftigen Vergehen gegen die Landesverteidigung gehören:
* die Wehrpflichtentziehung: Strafbar macht sich hiernach, wer sich selbst oder einen Dritten durch Verstümmelung bzw. auf andere Weise wehrpflichtuntauglich macht (§ 109 StGB) oder sich durch arglistige Machenschaften (Täuschung) der Wehrpflicht entzieht (§ 109a StGB). In beiden Begehungsfornien ist schon die relative Untauglichkeit bzw. Entziehung ein hinreichender Unrechtserfolg. Der Versuch der Wehrpflichtentziehung ist mit Strafe bedroht (§§ 109 Abs. 3, 109a Abs. 2 StGB).
Die Strafbestimmung des § 17 WStG ist bzgl. der Strafbarkeit von Soldaten lex specialis.
- die Störpropaganda gegen die Bundeswehr: Nach § 109d StGB wird bestraft, wer unwahre oder grob entstellende Behauptungen tatsächlicher Art wider besseres Wissen aufstellt, um die Bundeswehr in ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern. Die Verbreitung der aufgestellten Behauptungen muss dabei geeignet sein, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören (potenzielles -Gefährdungsdelikt). Der Versuch ist nach § 109d Abs. 2 StGB strafbar.
* Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln: Die funktionsbeeinträchtigende Einwirkung auf Wehrmittel (z.R Panzer, Waffen etc.) und andere Gegenstände, die der Landesverteidigung (z.B. Funkgeräte, Transportfahrzeuge) oder dem Zivilschutz bei Kriegsgefahr (z. B. Bunker, Sirenen) dienen, durch welche die Sicherheit der Bundesrepublik, die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben gefährdet wird, ist gemäß § 109e Abs. 1 StGB mit Strafe bedroht. Die wissentlich fehlerhafte Herstellung oder Lieferung dieser Gegenstände ist ebenfalls strafbar (§ 109e Abs. 2 StGB). Selbiges gilt für den Versuch einer solchen Sabotagehandlung (§ 109e Abs. 3 StGB) und die Herbeiführung einer nur fahrlässigen tatbestandlichen Gefährdung (§ 109e Abs. 5 StGB).
* der sicherheitsgefährdende Nachrichtendienst und das sicherheitsgefährdende Abbilden: Die §§ 109f, 109g StGB erfassen Tätigkeiten der Militärspionage ins Vorfeld des Landesverrats, die die Sicherheit der Bundeswehr und die Schlagkraft der Truppe gefährden. Diese Delikte sind gegenüber den Strafbestimmungen des Landesverrats subsidiär.
- das Anwerben für fremden Wehrdienst: Der § 109h StGB pönalisiert das Anwerben von Deutschen für den Wehrdienst einer ausländischen Macht, bzw. das tatbestandliche Zuführen i. d. S. Strafbar ist schon ein entsprechender Versuch (§ 109h Abs. 2 StGB).
Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Tat nach §§ 109 e, 109f StGB können die in § 109 i StGB aufgeführten Nebenfolgen angeordnet werden. Erweiterte Möglichkeiten der Einziehung für Straftaten nach den §§ 109 d bis 109 g StGB sind in § 109k StGB geregelt. Staatsschutzdelikte
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