Subjektiv öffentliche Rechtesind in der objektiven Rechtsordnung gründende, gerichtlich durchsetzbare individuelle Ansprüche gegen den Staat oder andere Träger hoheitlicher Macht. Die Grundrechte des GG sind subjektiv öffentliche Rechte mit Verfassungsrang. Sie gewähren dem Berechtigten - erstmals in der deutschen Verfassungsgeschichte - einklagbare Ansprüche gegen die öffentliche Gewalt in einem umfassenden Sinn und verpflichten unmittelbar auch den Gesetzgeber (Art. 1 III).
Weitere Begriffe : Weltrechtsprinzip (Strafrecht) | Haager Adoptionsübereinkommen | Patentgesetz |
MMnews
|