Subjektiv öffentliches Recht ist ein Anspruch, der einem einzelnen Rechtsträger gegenüber Hoheitsträgern im Verhältnis der Über- und Unterordnung zusteht; der Rang des s. öffentlichen R.s bestimmt sich nach ihrer Rechtsgrundlagen) Grundrechte (GG),
Weitere Begriffe : Partnerschaftsabkommen | Missbrauch von Notrufen | Bundesanstalt für den Güterfernverkehr |
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