Subjektiv-dingliches Recht
ein dingliches Recht, das dem jeweiligen - nicht nur dem derzeitigen Eigentümer eines Grundstücks eingeräumt ist. Die gebräuchlichsten s. R.e sind die Grunddienstbarkeit und das Erbbaurecht.
, Grundstück: dingliches Recht, das dem jeweiligen Grundstückseigentümer an einem anderen Grundstück zusteht und bei der Übertragung des Eigentums ohne weiteres als Grundstücksbestandteil (§ 96 BGB) mit übergeht. Bestimmte Rechte können nur subjektiv persönliche (z.B. Nießbrauch) oder nur subjektiv dingliche (z.B. Grunddienstbarkeit), andere hingegen entweder das eine oder das andere (z. B. Reallast, dingliches Vorkaufsrecht) sein.
ist ein dingliches Recht (Sachenrecht), das nicht einer bestimmten Person (subjektiv-persönliches Recht), sondern dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht. Als s. d. R. kommt insbes. die Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB, anders beschränkte persönliche Dienstbarkeit) in Betracht. Als s. d. R. können ferner die Reallast (§ 1105 II BGB) und das dingliche Vorkaufsrecht (§ 1094 II BGB) ausgestaltet werden. Das s. d. R. ist wegen der Verbindung mit dem Grundstück als dessen Bestandteil anzusehen (§ 96 BGB). Subjektives Recht.
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