Subjektstheorieist die vom Subjekt ausgehende Theorie zur Unterscheidung von öffentlichem Recht und privatem Recht. Nach der älteren S. ist öffentliches Recht jeder Rechtssatz, dessen Zuordnungsobjekt der Staat oder ein anderes öffentliches Subjekt ist. Nach der modifizierten S. gehören zum öffentlichen Recht alle Rechtssätze, bei denen Berechtigter oder Verpflichteter ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt in seiner Eigenschaft als solcher sein kann (also z.B. nicht § 812 BGB, wohl aber der dessen Rechtsgedanken entsprechende Erstattungsanspruch).
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