Verpflichteter

ist grundsätzlich, wen eine Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung trifft. Im Strafrecht (§ 11 Nr. 4 StGB) ist ein für den öffentlichen Dienst besonders V., wer, ohne Amtsträger zu sein, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder bei einem Verband oder einem sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist.




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