Synallagmatischer Vertrag

(von griechisch Synallagma, "Austausch, Verkehr"), Austauschvertrag, gegenseitiger Vertrag. Ist die Verpflichtung des einen Vertragspartners nichtig, so ist es auch die des anderen (sog. genetisches Synallagma). Verweigert der eine die Leistung, so braucht auch der andere nicht die Gegenleistung zu erbringen (sog. funktionelles Synallagma), § 320 BGB.

= gegenseitiger Vertrag.




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