Tätigkeit

ist das gestaltende Verhalten. Im Schuldrecht ist die T. für einen anderen Gegenstand des Dienstvertrags. Ist sie selbständige T., so gilt allein das bürgerliche Recht, ist sie abhängige T., so kommt in erster Linie das weitgehend außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs entwickelte Arbeitsrecht zur Anwendung.




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