Tätowierung

Mittel zur T. und vergleichbare Stoffe unterliegen den Vorschriften über kosmetische Mittel (§ 4 Nr. 3 LFGB).

Die TätowiermittelVO v. 13. 11. 2008 (BGBl. I 2215) bestimmt, welche Stoffe nicht bei der Herstellung oder Behandlung von Tätowiermitteln eingesetzt werden dürfen. Tätowiermittel müssen als solche gekennzeichnet sein; werden sie eingeführt, bestehen Mitteilungspflichten.




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