Kosmetische Mittel
1.
K. M. sind Stoffe oder deren Zubereitungen, die zur äußerlichen Reinigung und Pflege der Mundhöhle, des Körpers und zur Beeinflussung seines Aussehens oder Geruchs (§ 2 V LFGB, Bedarfsgegenstände) bestimmt sind. Herstellung und Verkehr mit k. M. sind im Grundsatz in §§ 26-29 LFGB geregelt. Diese Vorschriften verbieten die Herstellung k. M., deren bestimmungsgemäßer oder vorauszusehender Gebrauch gesundheitsschädlich sein kann, und die Täuschung durch irreführende Angaben (Werbung) zu Wirkung oder Erfolgsaussichten der Mittel. K. M. dürfen auch nicht mit Lebensmitteln verwechselbar sein (§ 5 II Nr. 2 LFGB). Auf tensidhaltige k. M. findet das Wasch- und ReinigungsmittelG Anwendung, s. Detergenzien. Im Juli 2013 wird die VO (EG) 1223/2009 v. 30. 11. 2009 (ABl. L 342/59) über k. M. in Kraft treten.
2.
Die KosmetikVO i. d. F. vom 7. 10. 1997 (BGBl. I 2410) m. Änd. regelt Einzelheiten, etwa verbotene Stoffe (§ 1 und Anlage 1), eingeschränkt zugelassene Stoffe (§ 2 und Anlage 2), Zulassung von Farbstoffen (§ 3 und Anlage 3), Konservierungsstoffe (§ 3 a und Anlage 6), UV-Filter (§ 3 b und Anlage 7). Deklarationspflichten bestehen zum Schutz der Gesundheit. Ferner müssen der Nenninhalt und - bei Haltbarkeit von weniger als 30 Monaten - das Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Verwendungsdauer angegeben werden (§ 5). S. a. Tierschutz.
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