TabakerzeugnisseDurch Art. 5 des G zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts wurde das ehemalige Lebensmittel- und BedarfsgegenständeG v. 1. 9. 2005 (BGBl. I 2618) m. Änd. mit seinen wenigen noch verbliebenen Vorschriften in Vorläufiges TabakG umbenannt. Es regelt die lebens- und futtermittelrechtlichen Anforderungen an T. für den Gesundheitsschutz des Verbrauchers und zum Schutz vor Täuschung. Auch Schnupftabak zählt zu T. (§ 3). Von praktischer Bedeutung ist derzeit vor allem das Verbot von Zigarettenwerbung in Rundfunk und Fernsehen. Sponsoring durch Hersteller von Tabakerzeugnissen ist verboten. Die TabakproduktVO v. 20. 11. 2002 (BGBl. I 4434) m. Änd. bestimmt Höchstmengen für Nikotin und Teer sowie Warnhinweise in bestimmter Aufmachung, z. B. für Zigarettenpackungen. Für den Anbau von Tabak gibt es weiterhin produktionsbezogene Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpoltik.
Weitere Begriffe : Volkshochschule | Auskunftspflicht (Selbstauskunft) | Besondere Haverei |
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