Tanzveranstaltungen

Die Abhaltung von T. oder auch Tanzlustbarkeiten, an denen die Besucher aktiv teilnehmen (auch Diskotheken u. a.; Gegensatz: tänzerische Vorführungen, s. Schaustellungen von Personen), bedarf nach landesrechtlicher Regelung (vgl. § 33 b GewO) i. d. R. der Erlaubnis der Gemeinde oder unteren Verwaltungsbehörde. S. a. Jugendschutz, Vergnügungssteuer.




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