tatbezogene Merkmale

Kategorie strafrechtlicher Deliktselemente, die entweder die besondere Gefährlichkeit des Täters, z.B. bandenmäßige Begehung, die Ausführungsart des Delikts, z. B. Bei-sich-Führen von Waffen, oder das sachliche Unrecht der Tat kennzeichnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Merkmale objektiv oder subjektiv ausgestaltet sind. Tatbezogen sind daher auch der Tatbestandsvorsatz sowie deliktsspezifisehe Absichten, die anstelle eines äußeren Merkmals stehen und es für die Deliktsvollendung ausreichen lassen, dass die Tat auf den ins Subjektive vorverlegten Erfolg angelegt ist, z.B. die Zueignungsabsicht in den §§242, 249 StGB oder die Bereicherungsabsicht in den §§ 253, 263 StGB. Gegenstück der tatbezogenen sind die täterbezogenen oder auch persönlichen Merkmale, z. B. Gewerbsmäßigkeit. Die Einordnung eines Merkmals als tat- oder täterbezogen entscheidet über die rechtlichen Anforderungen an die Person des jeweils Beteiligten: Bei tatbezogenen Merkmalen findet eine akzessorische Vorsatzzurechnung statt, d. h., es genügt, dass der Haupttäter das Merkmal in seiner Person verwirklicht und der Beteiligte dies weiß, § 16 StGB. Ein täterbezogenes Merkmal muss der Beteiligte in seiner Person aufweisen; ob ein anderer das Merkmal verwirklicht und dies der Beteiligte weiß, ist unerheblich, §§ 28, 29 StGB.




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