Technische Mitglieder

sind diejenigen Mitglieder des Patentamtes und des Patentgerichtes, die in einem Zweig der Technik sachverständig sind (im Gegensatz zu den nur rechtskundigen Mitgliedern) und eine staatliche oder akademische Abschlussprüfung bestanden haben. Jede Prüfungsstelle des Patentamtes wird mit einem t.n Mitglied besetzt, die Patentabteilungen müssen mit mindestens zwei t.n M.n besetzt sein. Die Senate des Patentgerichts sind i. d. R. mit zwei oder drei t.n M.n (neben den rechtskundigen) besetzt (§§ 17 f., 36b ff. Patentges.).




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