TeilhaberKompagnon. 1) Der Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personalgesellschaft; Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft; 2) Inhaber eines Teilrechts in der Bruchteilsgemeinschaft; alle T. sind gemeinschaftlich zur Verwaltung des ihnen gemeinsam zustehenden Gegenstandes befugt (§§ 741 ff. BGB).
Weitere Begriffe : Funktionelle Zuständigkeit | Urkundenvernichtung, Urkundenverfälschung im Amt | mala fides |
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