Bruchteilsgemeinschaft
(§§ 741 ff. BGB) ist die gemeinschaftliche Inhaberschaft eines einzelnen Rechtes durch Mehrere (auch Gemeinschaff). Sie entsteht regelmäßig durch Gesetz, vgl. §§947f, 984, 1008 BGB; 6 DepotG, beim gemeinsamen Erwerb eines Gegenstandes auch durch Vertrag. Dabei steht jedem Teilhaber an jedem einzelnen gemeinschaftlichen Gegenstand ein bestimmter Anteil zu (§ 742 BGB). Es existieren so viele B. wie gemeinsame Gegenstände. Handelt es sich um eine Sache (§ 90 BGB), liegt Miteigentum vor (§§ 1008 ff.), handelt es sich um ein Recht (z.B. Pfandrecht, Anspruch), spricht man von Mitberechtigung. Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen, über den Gegenstand im Ganzen dagegen nur alle Teilhaber gemeinsam, § 747 BGB.
liegt vor, wenn ein Recht, z. B. Eigentum, mehreren Personen nach rechnerischen Anteilen (Quoten) zusteht, z. B. drei Personen zu je einem Drittel, Miteigentum. Diese Anteile werden auch ideelle genannt, im Gegensatz zum körperlich erfassbaren (realen) Teil eines Gegenstandes (ein halbes Brot). Die Teilhaber der B. - auch als Gemeinschafter bezeichnet - behalten grundsätzlich ihre Selbständigkeit und können über ihren Anteil frei verfügen, über die gemeinschaftliche Sache jedoch nur zusammen. Die B. entsteht entweder kraft Gesetzes als Folge eines tatsächlichen Geschehens (z. B. infolge Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung mehrerer verschiedenen Personen gehörenden Sachen) oder durch Rechtsgeschäft, insbesondere durch Letztwillige Verfügung (z. B. vermächtnisweise Zuwendung eines Gegenstandes an mehrere Personen). Einzelheiten über die B., vor allem über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes (z. B. Haus) und über die Auflösung (Teilungsklage) sind in den §§ 741-758 BGB geregelt. Teilungsversteigerung. Von der B. streng zu trennen ist die Gesamthandsgemeinschaft.
Gemeinschaft Lit.: Dietz, G., Offene Fragen der Bruchteilsgemeinschaft, 2002
bürgerliches Recht: die gemeinschaftliche Berechtigung mehrerer Beteiligter an Rechten aller Art. An dem Recht (bewegliche, unbewegliche Sache, Forderungen, etc.) besteht ein quotenmäßig bestimmter Anteil, wobei die Teilhaber über den Gegenstand im Ganzen nur gemeinschaftlich verfügen können (§ 747 BGB), aber jedem der Beteiligten eine Teilberechtigung zur freien Verfügung zusteht (§§ 741ff. BGB). Aufgrund dieser rechtlichen Verselbstständigung der Anteile ist jeder Teilhaber berechtigt, frei über seinen Anteil zu verfügen. Die Bruchteilsgemeinschaft ist von der Gesamthandsgemeinschaft abzugrenzen.
Die Bruchteilsgemeinschaft kann durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes entstehen. Eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht durch Rechtsgeschäft, wenn mehrere Personen eine Sache gemeinschaftlich erwerben, ohne dass die Sache in ein Gesamthandsvermögen fällt. Kraft Gesetzes entsteht die Bruchteilsgemeinschaft in seltenen Fällen, wenn gemeinschaftliche Rechtszuständigkeit ohne einen auf ihre Entstehung gerichteten Willen der Beteiligten vorliegt, z. B. Verbindung, Vermischung (§§947, 948), Verarbeitung durch mehrere (§950), Vereinigung von Bienenschwärmen (§963), Schatzfund (§ 984), etc.
Auf die Bruchteilsgemeinschaft finden die §§ 741 ff.
BGB Anwendung, soweit nicht vorrangige Sonderregelungen bestehen, z. B. für das Miteigentum nach §§1008-1011 BGB oder das Wohnungseigentum nach WEG.
Gemeinschaft.
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