Teilzahlungsabrede(§ 501 BGB) ist die Vereinbarung der Vertragsparteien, dass der Kaufpreis oder die entsprechende Vergütung - entgegen der allgemeinen gesetzlichen Regelung (§ 266 BGB) - nicht auf einmal, sondern in mindestens 2 Teilen (Raten bzw. Anzahlung und Rate) zu leisten ist.
Weitere Begriffe : Münzsortenschuld | Drei-Stufen-Schema | Neigung |
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