Teilzahlungsabrede

(§ 501 BGB) ist die Vereinbarung der Vertragsparteien, dass der Kaufpreis oder die entsprechende Vergütung - entgegen der allgemeinen gesetzlichen Regelung (§ 266 BGB) - nicht auf einmal, sondern in mindestens 2 Teilen (Raten bzw. Anzahlung und Rate) zu leisten ist.




Vorheriger Fachbegriff: Teilzahlung bei Geldstrafen | Nächster Fachbegriff: Teilzahlungsdarlehen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen