Teilzahlung bei Geldstrafenkann vom Gericht im Urteil (Strafbefehl) bewilligt werden, wenn dem Verurteilten sofortige Vollzahlung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist oder die Schadenswiedergutmachung sonst erheblich gefährdet wäre (§ 42 StGB). Die späteren Entscheidungen, auch über eine Änderung oder Aufhebung der Bewilligung, erlässt die Vollstreckungsbehörde im Rahmen der Strafvollstreckung (§ 459 a StPO). Dieselben Befugnisse hat die Gnadenbehörde (Gnadenrecht). Über Zahlungserleichterungen bei Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten vgl. §§ 18, 25 V, 30 III, 93 OWiG.
Weitere Begriffe : Bestreiten der Klagetatsachen | Empfangsermächtigung | Extensive Auslegung |
MMnews
|