TeilzahlungszuschlagBeim Abzahlungskauf enthält das Vertragsformular meist die Bestimmung, dass ein besonderer T. zu entrichten ist. Er beträgt i. d. R. 1 % je Monat auf die nach Abzug der gezahlten Anzahlung verbleibenden Teilzahlungssumme. Der T. setzt sich dem Zweck nach aus dem Kapitalzins, einer Risikoprämie und dem Entgelt für die nötige Verwaltungsarbeit zusammen. T. in oben genannter Höhe gilt als erforderlich und angemessen; höhere Zuschläge können wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.
Weitere Begriffe : Dissimuliertes Geschäft | DNA-Identifizierungsdatei | Stoffgeld |
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