Abzahlungskauf

Kauf einer beweglichen Sache durch einen Nichtkaufmann, bei dem der Kaufpreis nicht bar (Barkauf), sondern in Teilzahlungen (Raten) entrichtet werden soll (Teilzahlungsgeschäft, Ratenkauf). A. bedarf (auch beim sog. „Haustürgeschäft") nach dem Abzahlungsgesetz der -Schriftform. Kauferklärung kann vom Käufer innerhalb einer Woche schriftlich widerrufen werden. Gerichtsstand wird durch Wohnsitz des Käufers bestimmt.

im Abzahlungsgesetz geregelter Kaufvertrag (Kauf) über bewegliche Sachen, bei dem der Käufer den Kaufpreis in Teilzahlungen begleichen darf. Hat sich der Verkäufer für den Fall des Verzugs (insb. bei Nichtzahlung der vereinbarten Raten) den Rücktritt Vorbehalten, so müssen Käufer und Verkäufer nach Rücktritt Empfangenes zurückgeben. Für schuldhafte oder von ihm zu vertretene Schädigungen der Sache sowie für die vom Verkäufer infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen hat der Käufer Wertersatz zu leisten. Vereinbarung, dass bei Ausbleiben von Teilzahlungen die ganze Restsumme fällig sein soll (Verfallklausel), ist nur gültig, wenn mindestens zwei Raten (Vio des Kaufpreises) ausstehen. Tritt Verkäufer vom Vertrag zurück, so sind bisherige Leistungen zurückzugewähren; er kann sich Eigentumsrecht bis zur Zahlung des vollen Kaufpreises Vorbehalten. schriftliche Form der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung des Käufers (Warnungsund Beweissicherungszweck). Die dem Käufer auszuhändigende Vertragsurkunde muss enthalten: Barzahlungspreis (Preis, den der Käufer zu entrichten hätte, wenn er spätestens bei Übergabe der Sache in voller Höhe fällig wäre); Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Käufer zu entrichtenden Raten einschliesslich Zinsen und sonstigen Kosten) Teilzahlungszuschlag; Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen. Teilfinanzierung. Sind die Anforderungen hinsichtlich des Urkundsinhalts nicht erfüllt, so kommt Vertrag erst bei Übergabe der Sache an den Käufer zustande, der auch nur den Barzahlungspreis schuldet. Ausnahme von Formvorschriften bei Bestellung aufgrund eines Verkaufsprospektes mit den genannten Angaben. Für Klagen aus A.käufen ist grundsätzlich (Ausnahme z.B. bei unbekannten oder späterem Auslandsaufenthalt) das Gericht ausschliesslich zuständig, in dessen Bezirk der Käufer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Siehe auch Leasing-Vertrag.

(§§ 1 ff. AbzG) war (bis 1.1. 1991) der Kauf beweglicher Sachen, bei dem der Kaufpreis in - mindestens zwei - Teilzahlungen (Raten) entrichtet werden sollte. Verbraucherkre- ditgesetz

Teilzahlungsgeschäfte, verbundene Verträge.

Teilzahlungsgeschäft, Kreditvertrag (2).




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