Telefonische oder telegraphische Einlegung von RechtsmittelnDie Einlegung von Rechtsmitteln bedarf der Schriftform. Telefonische Einlegung genügt nicht. Telegraphische Übermittlung ebenso wie mittels Fernschreiber jedoch reicht aus. Telefonische Durchsage vom Fernsprechamt genügt zur Fristwahrung dann, wenn ein zur Entgegennahme befugter Beamter hierüber einen Aktenvermerk fertigt u. das Telegramm später auch tatsächlich bei Gericht eingeht (Eingang des Rechtsmittels bei Gericht im Zeitpunkt der tel. Durchsage).
Weitere Begriffe : Schriften | BNotO | Drittschuldnererklärung |
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