Schriftform
auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhendes Formerfordernis, bei dem eine Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muß. Die Unterschrift muß unter dem Schriftstück stehen, das selbst jedoch nicht eigenhändig geschrieben zu sein braucht.
ist eine durch Gesetz vorgeschriebene Form eines Rechtsgeschäfts (Formvorschriften); die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift od. mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden ( a. Stenographie). Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde vorgenommen werden; bei mehreren gleichlautenden Urkunden allerdings genügt es, wenn jede Partei nur die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (Faksimile genügt nicht), Unterschrift. Die Schriftform kann durch notarielle Beurkundung ersetzt werden (§ 126 BGB). Schriftform z. B. vorgeschrieben für Bürgschaftserklärung (Bürgschaft), a. Quittung, Scheck, Wechsel, Vereinbarung von Rechtsanwaltsgebühren. Schriftform ist auch vorgeschrieben für die Rechtsmittelschriften der Berufung u. der Revision. ( a. telefonische oder telegraphische Einlegung).
Im Mietrecht:
Mietverträge bedürfen grundsätzlich nicht der Schriftform, d. h., auch durch mündliche Einigung von Mieter und Vermieter kann ein Mietvertrag zustande kommen. Lediglich ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen ist, bedarf kraft Gesetzes der Schriftform (§ 550 BGB).
Zur Klarstellung sei betont, dass auch der prinzipiell mögliche mündliche Mietvertrag erst dann zustande kommt, wenn die Vertragspartner sich über sämtliche wesentlichen Punkte geeinigt haben (Mietobjekt, Mietpreis, Mietparteien, Nebenkosten etc.).
Des Weiteren schreibt das Gesetz in einigen Fällen die Schriftform zwingend vor. So bedarf die Kündigungserklärung der Schriftform, ebenso der Kündigungswiderspruch, der bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist dem Vermieter gegenüber erklärt werden muss. Ebenso müssen Mieterhöhungsverlangen schriftlich erfolgen. Schriftform beinhaltet auch, dass die Erklärung vom Erklärenden unterzeichnet sein muss. Bei der Mieterhöhung reicht jedoch die sog. „Textform" im Sinne von § 126a BGB aus, wie sich aus § 558a Abs. 1 BGB ergibt.
Zur Frage, was noch als Unterschrift akzeptiert wird, haben die Gerichte entschieden, dass eine Unterschrift zwar nicht „lesbar" sein muss, aber charakteristische Merkmale aufweisen und die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnen muss (BGH, NJW 82, 1467). Hierzu soll es ausreichen, dass zumindest einzelne Buchstaben erkennbar sind. Insgesamt hat der BGH seine bisher sehr strenge Auffassung zur Schriftform etwas gelockert. Das Schriftformgebot soll in erster Linie sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber die Bedingungen des Vertrages ersehen kann. Auch dient die Schriftform der Beweisbarkeit der getroffenen Abreden (sog. Warn- und Beweisfunktion).
Wird die von BGH definierte Schriftform eines Mietvertrages nicht eingehalten, so ist dieser kündbar, sofern ein Kündigungsgrund gemäß § 573 BGB vorliegt.
Folgende Fallgestaltung hat nichts mit der Schriftform, sondern mit der Frage der Vertretungsmacht zu tun: Aus dem Rubrum des Mietvertrages ergab sich, dass die GmbH durch zwei Geschäftsführer vertreten wurde. Den Mietvertrag hatte für die GmbH erkennbar eine dritte Person unterschrieben. Nach Ansicht des BGH ist es zur Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages mit einer GmbH als alleiniger Mieterin oder Vermieterin nicht erforderlich, dass die auf deren Seite geleistete Unterschrift mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz versehen wird. Ob der Dritte hierzu bevollmächtigt war oder als vollmachtsloser Vertreter unterzeichnet hat, ist eine Frage des Zustandekommens des Vertrages, nicht der Wahrung seiner Form (BGH, NJW 2007, 3346). Diese Rechtsprechung hat der BGH inzwischen in einer weiteren Entscheidung bestätigt (BGH NZM 2010, 82).
Weitere Stichwörter:
Kündigungsschreiben, Mieterhöhung, Mietvertrag, Textform
(§§ 126,127 BGB) bedeutet, dass die Erklärung schriftlich abgefasst u. vom Erklärenden eigenhändig durch Namensunterschrift (üblicherweise Familienname) oder mittels beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Die Unterschrift muss die Urkunde räumlich abschliessen. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung auf derselben Urkunde erfolgen; doch genügt bei ™ellreren gleichlautenden Vertragsausfertigungen, dass jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Nicht erforderlich ist, dass die Unterschrift erst nach Fertigstellung des Textes geleistet wird. Die S. wird daher auch durch eine Blankounterschrift gewahrt; stimmt die nachträglich formulierte Erklärung mit dem Willen des Unterzeichners nicht überein, kann er sie ggf wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung anfechten. Eigenhändigkeit der Unterzeichnung ist bei mechanisch vervielfältigter oder durch Telegramm/Telex übermittelter Unterschrift nicht gegeben (Ausnahme: Schuldverschreibung auf den Inhaber, bei der die S. auch durch faksimilierte Unterschrift gewahrt wird, § 793 II BGB). Die Unterschrift muss nicht vom Aussteller persönlich Stammen. Auch der Vertreter darf unterzeichnen, und zwar entweder mit dem Namen des Vollmachtgebers oder mit eigenem Namen unter Hinweis auf das Vertretungsverhältnis. - S. ist gesetzlich vorgeschrieben (Formvorschriften) u.a. für Grundstücks- u. Wohnraummietverträge auf länger als 1 Jahr, Bürgschaftserklärung, Schuldversprechen u. Schuldanerkenntnis, Abzahlungsgeschäft, Fernunterrichtsvertrag. - Ausser der gesetzlichen kommt eine gewillkürte S. in Betrag. In diesen Fällen genügt, soweit kein anderer Wille anzunehmen ist, Übermittlung durch Telegramm oder Telex u. bei einem Vertrag Briefwechsel.
Schrift, Form
besondere Form des Rechtsgeschäfts, deren Erfordernis sich aus Gesetz oder aus rechtsgeschäftlicher Vereinbarung ergeben kann.
Ein gesetzliches Schriftformerfordernis besteht u. a. für den Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§ 484 Abs. 1 BGB), für den Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 Abs. 1 BGB) und sonstige Finanzierungshilfen für einen Verbraucher sowie für den Ratenlieferungsvertrag mit einem Verbraucher (§§499-501, 505 Abs. 2 BGB), für das Versprechen einer Leibrente (§761 BGB), für den Bürgschaftsvertrag (§ 766 BGB), für das Schuldversprechen (§ 780 BGB) und für das Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB).
Damit die gesetzliche Schriftform eingehalten ist, muss über den Inhalt des Rechtsgeschäfts eine (schriftliche) Urkunde errichtet sein, die durch den Aussteller entweder eigenhändig (also insbes. nicht durch Stempel oder Fotokopie und auch nicht durch Übermittlung per Telefax) durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes ( Beglaubigung) Handzeichen — unterzeichnet ist (vgl. § 126 Abs. 1 BGB). Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen (Grundsatz der Urkundeneinheit, § 126 Abs. 2 BGB; werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt die Unterzeichnung der jeweils für die andere Partei bestimmten Urkunde).
Soweit dies nicht durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen wird (vgl. z. B. §§ 484 Abs. 1 S. 2, 492 Abs. 1 S. 2, 623, 761 S. 2, 766 S. 2, 780 S. 2, 781 S. 2 BGB), kann die gesetzliche Schriftform durch die Sonderform der elektronischen Form ersetzt werden (1 126 Abs. 3 BGB).
Bei einer rechtsgeschäftlich vereinbarten, gevvillkürten Schriftform (Schriftformklausel) sind die konkreten Formerfordernisse durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln. Nach der Auslegungsregel des § 127 Abs. 1 BGB gelten aber im Zweifel die gleichen Erfordernisse wie bei der gesetzlichen Schriftform. Soweit kein anderer Wille anzunehmen ist, genügen jedoch auch die telekommunikative Übermittlung der formbedürftigen Erklärung und bei einem formbedürftigen Vertrag der Briefwechsel (§ 127 Abs. 2 BGB; nachträglich kann dann eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden).
Eine notarielle Beurkundung des Rechtsgeschäfts oder seine gerichtliche Protokollierung in einem Prozessvergleich erfüllen stets auch die Schriftform (vgl. §§ 126 Abs. 4, 127 a BGB).
Form (1 a).
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