Telefonkartensind keine Zahlungskarten, weil durch ihre Verwendung der Aussteller nicht zu einer Zahlung veranlasst wird. Ihre Fälschung durch Herstellen, Nachmachen oder Verfälschen und die Verwendung gefälschter T. fällt daher nicht unter § 152 a StGB (Fälschung von Zahlungskarten), sondern unter §§ 263 a, 265 a, 269, 270, 303 a StGB.
Weitere Begriffe : Effektenverwahrung | Geflügelhaltung | Vollversammlung |
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