Telekommunikationsanlagensind nach § 3 Nr. 23 des Telekommunikationsgesetzes technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen oder empfangen können. S. a. Satellitenfunk, Telekommunikationsrecht, Telekommunikationsendeinrichtungen.
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