Testamentsvollstreckung, beaufsichtigendebesondere Form der Testamentsvollstreckung (Testamentsvollstrecker), bei der die -. Erben selbst— und nicht der Testamentsvollstrecker— die Anordnungen des Erblassers ausführen. Der Testamentsvollstrecker kann jedoch i. d. R. von den Erben verlangen, dass sie die Anordnungen ausführen (§ 2208 Abs. 2 BGB).
Weitere Begriffe : gerichtliche Disziplinarmaßnahme | Verwaltungsgerichtsordnung | Gewere |
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