Testamentsvollstrecker
Ein Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Ebenso ist es möglich, dass er die Ernennung einem Dritten oder dem zuständigen Nachlassgericht überlässt. Der Testamentsollstrecker soll den Wünschen des Erblassers nach dessen Hinscheiden Geltung verschaffen.
Besonderheiten des Amts
Im letzten Willen des Verstorbenen wird der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers festgelegt. Bei der Ausführung der Bestimmungen bedarf er keiner Billigung der Erben und ist auch nicht an ihre Weisungen gebunden. Er verwaltet den Nachlass eigenständig und muss bei Erbengemeinschaften die Auseinandersetzung bewirken.
Ansprüche und Rechte unterliegen seiner Verwaltung. Er allein ist befugt, Prozesse zu führen, und ein von ihm erwirktes Urteil entfaltet Rechtskraft für oder gegen die Erben.
Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Amtsführung eine angemessene Vergütung, die er dem Nachlass entnehmen kann, sofern der Erblasser keine andere Regelung getroffen hat. Das Amt beginnt mit der Übernahme. Der Ernannte kann es auch ablehnen; dafür muss er dem Nachlassgericht allerdings eine schriftliche Erklärung einreichen.
Siehe auch Erbengemeinschaft
Stellung gegenüber den Erben
Wird eine Testamentsvollstreckung angeordnet, so hat das zur Folge, dass die Erben über Nachlassgegenstände, die der Verwaltung unterliegen, nicht verfügen können. Treffen sie dennoch Verfügungen, sind diese unwirksam. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Ungültigkeit durch eine entsprechende Genehmigung des Testamentsvollstreckers rückwirkend zu heilen. Außerdem schützt das Gesetz Personen, die einen Nachlassgegenstand im guten Glauben an die Verfügensmacht des Erben erhalten haben. Der gutgläubige Erwerb scheidet jedoch aus, soweit die Testamentsvollstreckung aus dem Erbschein oder dem Grundbuch ersichtlich ist. Falls der Testamentsvollstrecker seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses schuldhaft verletzt, muss er den Erben gegenüber Schadenersatz leisten.
§§ 2197, 2211,2219 BGB
Person, die von einem Erblasser in einem Erbvertrag oder Testament mit der Durchführung seines Letzten Willens beauftragt worden ist. Der Testamentsvollstrecker muß dem Nachlaßgericht gegenüber erklären, ob er sein Amt annimmt oder nicht. Tut er es nicht, und hat der Erblasser keinen Ersatzmann genannt, entfällt die Testamentsvollstreckung. Tut er es, so kann er auf seinen Antrag vom Nachlaßgericht eine Bescheinigung über seine Stellung als Testamentsvollstrecker (Testamentsvollstreckerzeugnis) erhalten, damit er sich allen Beteiligten gegenüber als solcher ausweisen kann. Er verwaltet den Nachlaß nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen und kehrt ihn zu gegebener Zeit an die Erben aus. Er unterliegt dabei keiner Überwachung, außer der durch die Erben selbst. Er kann für seine Tätigkeit von den Erben eine Vergütung verlangen.
Mit der Ernennung eines T.s in seiner letztwilligen Verfügung sichert sich der Erblasser seinen Einfluss auf den Nachlass nach seinem Tode. Der T. hat die Verfügungen des Erblassers auszuführen und, wenn mehrere Erben vorhanden sind, den Nachlass unter sie zu verteilen (§§ 2203, 2204 BGB), nachdem er die Nachlassgläubiger befriedigt und Auflageschulden (Auflage) erfüllt hat. Sein Verwaltungsrecht über den Nachlass (§§ 2205 ff. BGB) umfasst insbes. die Erhaltung, Sicherung und Nutzung der Nachlassgegenstände. Im Rahmen der ordnungsmässigen Verwaltung kann er über sie verfügen und auch Schulden zu Lasten des Nachlasses eingehen. Das alles bedeutet eine sehr starke Rechtsstellung des T.s. An Weisungen des Erben ist er nicht gebunden. Demgemäss kann der Erbe über die Nachlassgegenstände nicht verfügen, § 2211 BGB. Das Prozessführungsrecht über ein der Verwaltung des T.s unterliegendes Recht steht nur dem T. zu. Ansprüche gegen den Nachlass können gegen den T. und die Erben geltend gemacht werden (§§ 327, 748 ZPO).
— Eine bes. Stellung hat der sog. VerwaltungsT., dem die Verwaltung des Nachlasses auf Dauer (bis zu 30 Jahren oder bis zum Tod des Erben) übertragen ist. Der Sinn ist meist, leichtsinnige oder wirtschaftsunfä- hige Erben in guter Absicht zu beschränken oder z. B. einen Hof oder ein Fabrikunternehmen der Familie ungeteilt zu erhalten. - Der T. schuldet den Erben ordnungsmässige Verwaltung des Nachlasses. Bei schuldhafter Pflichtverletzung ist er ihnen schadenersatzpflichtig. Er kann von den Erben Ersatz seiner Aufwendungen und für die Amtsdauer eine angemessene Vergütung fordern (sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat). §§ 2218 ff. BGB. Der Erblasser kann auch mehrere T. ernennen, die dann das Amt gemeinschaftlich führen. - Der Erblasser ernennt den T. im Testament oder er überlässt die Bestimmung eines T.s einem Dritten oder dem Nachlassgericht, §§ 2197 ff. BGB. Auch eine juristische Person kann T. werden. Das Amt des T.s beginnt mit seiner Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, das Amt anzunehmen. Zur Annahme ist er nicht verpflichtet. Sein Amt endet mit seinem Tode, seiner Geschäftsfähigkeit oder mit der jederzeit möglichen Kündigung (§ 2226 BGB) gegenüber dem Nachlassgericht. Ferner endet sein Amt mit Erledigung aller Aufgaben oder mit Zeitablauf, wenn der Erblasser eine Frist bestimmt hat. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. grobe Pflichtverletzung) kann auf Antrag eines Beteiligten das Nachlassgericht den T. entlassen, § 2227 BGB. Testamentsvollstreckerzeugnis.
(§§ 2197 ff. BGB) ist die vom Erblasser zur Ausführung seiner letztwilligen Anordnungen durch letztwillige Verfügung berufene Person. Der T. ist Träger eines Amtes, nicht gesetzlicher Vertreter. Dieses Amt beginnt mit der Annahme, es endet mit Kündigung durch den T., Entlassung durch das Nachlassgericht, Erledigung der Aufgabe, Tod u. a. Der T. hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§2203 BGB), die Auseinandersetzung zu bewirken und den Nachlass zu verwalten. Dadurch ist notwendigerweise eine Verfügungsbefugnis des Erben ausgeschlossen. Der T. hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Lit.: Haegele, K./Winkler, K., Der Testamentsvollstrecker nach bürgerlichem, Handels- und Steuerrecht, 17. A. 2005; Handbuch der Testamentsvollstreckung, hg.v. Bengel, M./Reimann, W., 3. A. 2001; Zimmermann, W., Die Testamentsvollstreckung, 2. A. 2003
Person, die der Erblasser zur Vollziehung seiner letztwilligen Verfügungen und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses eingesetzt hat (§§ 2197 ff. BGB). Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann durch einseitige Verfügung im Testament, Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament erfolgen. Dort benennt der Erblasser regelmäßig auch die Person des Testamentsvollstreckers (oder mehrere Testamentsvollstrecker, so genannte Gesamtvollstrecker,§ 2224 BGB); dies kann aber auch durch einen Dritten (§ 2198 Abs. 1 S. 1 BGB) oder das Nachlassgericht geschehen (§ 2200 BGB). Das Amt des Testamentsvollstreckers setzt volle Geschäftsfähigkeit voraus (§ 2201 BGB) und beginnt mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2202 BGB). Das Ende des Testamentsvollstreckeramtes tritt mit der Erfüllung aller übertragenen Aufgaben und durch Gründe in der Person des Testamentsvollstreckers ein, wie z. B. Tod (§ 2225 BGB), Kündigung (§ 2226 BGB), Verlust der Geschäftsfähigkeit (§§2225, 2201 BGB) oder Entlassung durch das Nachlassgericht (§ 2227 BGB).
Aufgabe des Testamentsvollstreckers kann— je nach Anordnung des Erblassers— die Abwicklungsvollstreckung oder Verwaltungsvollstreckung sein.
Die Verwaltung des Nachlasses berechtigt den Testamentsvollstrecker dazu, den Nachlass in Besitz zu nehmen (§ 2205 S. 2 BGB), über Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2205 S. 2 BGB; keine unentgeltlichen Verfügungen, § 2205 S. 3 BGB), Verpflichtungen einzugehen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind oder einer nach § 2205 S. 2 BGB zulässigen Verfügung zugrunde liegen, und Prozesse für und gegen den Nachlass zu führen (§§2212, 2213 Abs. 1 S. 1 BGB, § 327 ZPO). Die passive Prozessführungsbefugnis steht neben dem Testamentsvollstrecker auch den Erben zu (§ 2213 Abs. 1 S.1 BGB). Um in den Nachlass zu vollstrecken, ist jedoch ein Titel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich (§ 748 Abs. 1 ZPO). Während der Testamentsvollstreckung ist der Erbe nicht befugt, über die verwalteten Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2211 Abs. 1 BGB); ein Dritter kann aber gutgläubig Eigentum von dem Erben erwerben (§ 2211 Abs. 2 BGB).
Umstritten ist, ob der Testamentsvollstrecker gesetzlicher Vertreter des Erben (Vertretertheorie) oder Träger eines privaten Amtes (Amtstheorie, h. M.) ist.
Für die Rechtsbeziehung zu dem Erben gelten größtenteils die Vorschriften über den Auftrag entsprechend (§ 2218 Abs. 1 BGB). Bei schuldhafter Verletzung seiner Pflichten ist der Testamentsvollstrecker dem Erben aus § 2219 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Gegenstände, die zur Testamentsvollstreckung nicht mehr benötigt werden, sind an den Erben herauszugeben (§ 2217 Abs. 1 BGB).
Nach § 2221 BGB steht dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zu.
Um sich im Rechtsverkehr auszuweisen, kann der Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen.
Besondere Formen der Testamentsvollstreckung sind die Dauervollstreckung, die Nacherbenvollstreckung, die Vermächtnisvollstreckung und die beaufsichtigende Testamentsvollstreckung (Testamentsvollstreckung, beaufsichtigende).
Der Erblasser kann zur Fürsorge für den Nachlass nach seinem Tode eine Vertrauensperson durch Vollmacht auch über den Tod hinaus mit seiner bzw. seiner Erben Vertretung beauftragen; diese Vollmacht ist jedoch grundsätzlich für die Erben frei widerruflich (vgl. § 168 BGB). Darüber hinaus kann der Erblasser zur Ausführung seines letzten Willens, auch gegenüber den Erben, durch Verfügung von Todes wegen einen oder mehrere TV - diese gemeinschaftlich, aber auch nacheinander oder ersatzweise - ernennen (§§ 2197, 2224 BGB). Die Bestimmung der Person des TV kann einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen werden (§§ 2198, 2200 BGB). Der TV ist nach h. M. nicht gesetzlicher Vertreter des Erben, sondern Träger eines Amts (Partei kraft Amts); da er vom Erblasser bestellt wurde, steht er - anders als der Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter - nicht unter der ständigen Aufsicht des Nachlassgerichts. Das Amt des TV beginnt mit der Annahme gegenüber dem Nachlassgericht, wozu der vom Erblasser Bestimmte nicht verpflichtet ist (§ 2202 BGB); es endet mit dem Tode des TV, dem Fortfall seiner Geschäftsfähigkeit (§§ 2225, 2201 BGB), durch jederzeit mögliche formlose Kündigung (§ 2226 BGB), mit Entlassung durch das Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit, § 2227 BGB) sowie mit Erledigung seiner Aufgabe.
Der TV hat, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (z. B. bloße Verwaltungsbefugnis, §§ 2208, 2209 BGB), die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen (§ 2203 BGB), wobei er an Weisungen des Erben nicht gebunden ist. Soweit mehrere Erben vorhanden sind, hat er unter ihnen die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach den Anordnungen des Erblassers, hilfsweise nach den gesetzlichen Vorschriften zu bewirken (§§ 2204, 2042 ff. BGB). Der TV hat insbes. den Nachlass zu verwalten (§ 2205 BGB). Er ist berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen, über Nachlassgegenstände entgeltlich zu verfügen, Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, Erklärungen abzugeben und Rechte für den Nachlass geltend zu machen, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung neue Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, denen der Erbe unbeschadet seines Rechts auf Beschränkung der Erbenhaftung zustimmen muss usw. (§§ 2206, 2207 BGB). Als notwendige Folge kann der Erbe über einen der Verwaltung des TV unterliegenden Nachlassgegenstand nicht verfügen (Verfügungsverbot); der gutgläubige Erwerb eines Dritten wird jedoch geschützt (§ 2211 BGB). Der TV hat die alleinige Prozessführungsbefugnis für Ansprüche und Rechte, die seiner Verwaltung unterliegen (§ 2212 BGB); das Urteil erwächst auch gegenüber dem Erben in Rechtskraft (§ 327 ZPO). Nachlassverbindlichkeiten können sowohl gegen den TV wie gegen den Erben geltend gemacht werden (§ 2213 BGB); zur Zwangsvollstreckung benötigen jedoch die Nachlassgläubiger einen Titel gegen den TV (§ 748 ZPO). - Ein TV kann auch lediglich zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Nacherben oder eines Vermächtnisnehmers bestellt werden (§§ 2222, 2223 BGB).
Der TV ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses nach den Anordnungen und Vorstellungen des Erblassers verpflichtet (§§ 2216, 2220 BGB). Auf sein Verhältnis zu dem Erben, dem er Nachlassgegenstände, deren er nicht mehr bedarf, zur freien Verfügung herauszugeben hat, finden die Vorschriften über den Auftrag entsprechende Anwendung (§§ 2217, 2218 BGB); so ist der TV insbes. zur Rechnungslegung und Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten gegen Ersatz seiner Aufwendungen (§§ 666, 667, 670 BGB) sowie bei schuldhafter Verletzung seiner Pflichten zum Schadensersatz verpflichtet (§ 2219 BGB). Auf Antrag stellt ihm das Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis über seine Bestellung und den Umfang seiner Rechte aus; es unterliegt den entsprechend anwendbaren Vorschriften über den Erbschein (§ 2368 BGB). Für die Führung seines Amts kann der TV grundsätzlich aus dem Nachlass eine angemessene Vergütung verlangen (§ 2221 BGB).
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